1879. 339
Der Gerichtsvollzieher hat den Psändungsbeschluß zunächst dem Drittschuldner
zuzustellen, falls der Gläubiger nicht verlangt, daß die Zustellung an den Schuldner
vorhergehe. Die Zusteltung an den Drittschuldner ist besonders zu beschleunigen
und in der Zustellungsurkunde genau der Zeitpunkt derselben anzugeben.
Bei der Zustellung hat der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner, falls der
Gläubiger dies verlangt hat, aufzufordern, dem Letteren selbst oder dem Gerichts-
vollzieher die im §. 739 C. P. O. bezeichnete Erklärung entweder sofort behufs Auf-
nahme derselben in die Zustellungsurkunde oder spätestens binnen zwei Wochen ab-
zugeben. Die gestellte Aufforderung und die von dem Drittschuldner etwa sofort
abgegebene Erklärung ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen. Die Erklärung
ist dem Drittschuldner zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung
vorzulegen und von demselben unterschreiben zu lassen. Daß dieser letzteren Vor-
schrift genügt ist oder aus welchem Grunde dies nicht geschehen, ist in der Zusiel-
lungsurkunde zu vermerken.
Wird von dem Drittschuldner die gesorderte Erklärung erst nach der Zustellung abge-
geben, so hat der Gerichtsvollzieher dieselbe dem Auftraggeber sogleich zu übermitteln.
Nach bewirkter Zustellung an den Drittschuldner hat der Gerichtsvollzieher den
Pfändungsbeschluß sofort und ohne Auftrag des Gläubigers dem Schuldner mit einer
beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner zuzu-
siellen oder durch die Post zustellen zu lassen. Dies muß rücksichtlich der Zustel-
lungsurkunde auch dann geschehen, wenn inzwischen oder vorher die Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt ist. Die Zustellung an den Schuldner
kann, wenn derselbe außerhalb des Deutschen Reichs wohnt, durch Aufgabe zur Post
(5. 36 d. Anw.) erfolgen; sie unterbleibt, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ill.
Bei der Zustellung des Ueberweisungsbeschlusses (§F. 736 C. P. O.) kommen die
vorstehenden Bestimmungen gleichmäßig zur Anwendung.
91.
Erwirkung der Herausgabe der ua über elne Überwiesene Forderun
Der Schuldner ist verpflichtet, die über eine überwiesene *r**5 vorhandenen
Urkunden an den Gläubiger herauszugeben (. 737 Abf. 2 O.).
Auf Verlangen des Gläubigers hat der nberchbiate diese Urkunden auf
Guund der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels und der Ausfertigung des
Ueberweisungsbeschlusses dem Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung wegzu-
nehmen. Spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung ist die 1Uberweinger-
Farstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX.