Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 341 
Für den Fall, daß eine Forderung des Schulduers auf Herausgabe oder Leistung 
von beweglichen körperlichen Sachen für mehrere Gläubiger gepsändet sein sollte, 
regelt der §. 751 C. P. O. das weitere Verfahren in ähnlicher Weise, wie dies be- 
züglich der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen in den §5. 727, 
728 C. P. O. (§. 87 Abs. 2, 3 d. Anw.) geschehen ist. Dabei ist zu beachten, 
daß die Nangordnung der Gläubiger nach der Zeit der Zustellung des Pfändungs- 
beschlusses (S§. 730 Abs. 3, 709 Abs. 3 C. P. O.) an den Drittschuldner be- 
stimmt wird. 
8. 93. 
Zustellung der Benachrichtigung über das Bevorstehen der Pfändung einer Forderung. 
Will ein Gläubiger in Gemäßheit der S§. 744. 745 C. P. O. die Benach- 
richtigung über das Bevorstehen der Psändung einer Forderung, welche seinem 
Schuldner an einem Dritten zusteht, diesen beiden zustellen lassen, so finden auf 
diese Zustellung die allgemeinen Vorschristen über Zustellungen Anwendung. Der 
mit der Zustellung beauftragte Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob dem Auf- 
traggeber ein vollstreckbarer Schuldtitel zur Seite sleht. 
Die Benachrichtigung ist zunächst dem Drittschuldner zuzustellen, salls der 
Gläubiger nicht verlangt hat, daß die ; Zustellung an den Schuldner vorhergehe. Die 
Zustellung ist besonders zu beschleunigen, und in der Zustellungsurkunde zur Siche- 
rung des von dem Gläubiger erstrebten Vorrechis genau der Zeilpunkt der Zustellung 
anzugeben. 
4. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen. 
8. 94. 
a) Bewegliche Sachen. 
Die auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache oder einer gewissen 
Quantität von bestimmten beweglichen Sachen (z. B. von 10 Hektoliter Roggen, 
lagernd da und da) gerichtete Zwangsvollstreckung wird dadurch vollzogen, daß der 
Gerichtsvollzieher die in dem vollstreckbaren Schuldtitel bezeichneten Gegenstände bei 
dem Schuner aussucht, sie demselben wegnimmt und dem Glänbiger übergiebt 
C. P.O.)). 
G. 7 
ie Uebergabe an den Gläubiger oder die Absendung an denselben muß thun- 
lichst im unmittelbaren Anschluß an die Wegnahme der Gegenstände erfolgen. Die 
zu diesem Zweck erforderlichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger sind bei der 
Entgegennahme des Auftrags, jedenfalls so zeitig zu treffen, daß unnöthige Weite- 
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