Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 343 
des auige jedenfalls so zeitig zu treffen, daß unnöthige Weiterungen ver- 
mieden 
emen . Urtheil zugleich auf Zubehör und Inventarienstücke, so muß der 
Gerichtsvollzieher auch diese dem Gläubiger übergebe 
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, z. B. 
bei der Räumung einer Miethswohnung das Mobiliar des Schuldners, bat der Ge- 
richtsvollzieher wegzuschaffen oder wegschaffen zu lassen und mit demselben nach 
Maßgabe des §. 771, Abs. 2, 3 C. P. O. zu verfahren. 
Die Sachen sind von dem Gerichtsvollzieber, sofern ihm die Unterbringung 
derselben obliegt, in derselsben Weise unterzubringen und zu verwahren, wie dies in 
Ansehung gepfändeter Sachen in den Ss. 68 70 d. Anw. vorgeschrieben ist. 
Werden die verwahrten Sachen demnächst an den Schuldner zurückgegeben, so 
hat der Gerichtsvollzieher sich von demselben eine Empfangsbescheinigung ertheilen 
zu lassen. 
Wird die Abholung der Sachen verzögert, so hat der Gerichtsvollzieher den 
Verkauf derselben unter Mittheilung des Sachverhalts bei dem Vollstreckungsgerichte 
zu beantragen und, falls dem Antrage stattgegeben wird, zu bewirken, in Ermange- 
lung einer anderweiten Anordnung des Gerichts, unter Beobachtung der Vorschriften 
über die Veräußerung gepfändeter Sachen. 
Das über den Vollstreckungsakt aufzunehmende Protokoll (5F. 682 C. P. O., 
S§. 12, 58 d. Anw.) hat insbesondere zu enthalten: 
die Angabe, daß der Gläubiger oder der von demselben bestellte Bevoll- 
mächtigte anwesend gewesen ist; 
. die genaue Bezeichnung der herausgegebenen, überlassenen oder geräumten 
Sache, einschließlich der vorgesundenen Zubehör= und Jnventarienstücke; 
die Angabe, daß der Schuldner aus dem Besitze gesetzt und der Gläubiger 
oder dessen Bevollmächtigter in den Besitz eingewiesen ist; 
falls Sachen des Schuldners in Verwahrung gebracht sind, die Angabe 
des Grundes der Verwahrung, die Bezeichnung der Sachen und wie über 
die Unterbringung derselben verfügt ist oder verfügt werden soll. 
s — 
5. Zwangsvolsstreckung zur n der Herausgabe von Personen. 
Bei der auf Herausgabe eines din oder einer anderen unselbstständigen
	        
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