1879. 343
des auige jedenfalls so zeitig zu treffen, daß unnöthige Weiterungen ver-
mieden
emen . Urtheil zugleich auf Zubehör und Inventarienstücke, so muß der
Gerichtsvollzieher auch diese dem Gläubiger übergebe
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, z. B.
bei der Räumung einer Miethswohnung das Mobiliar des Schuldners, bat der Ge-
richtsvollzieher wegzuschaffen oder wegschaffen zu lassen und mit demselben nach
Maßgabe des §. 771, Abs. 2, 3 C. P. O. zu verfahren.
Die Sachen sind von dem Gerichtsvollzieber, sofern ihm die Unterbringung
derselben obliegt, in derselsben Weise unterzubringen und zu verwahren, wie dies in
Ansehung gepfändeter Sachen in den Ss. 68 70 d. Anw. vorgeschrieben ist.
Werden die verwahrten Sachen demnächst an den Schuldner zurückgegeben, so
hat der Gerichtsvollzieher sich von demselben eine Empfangsbescheinigung ertheilen
zu lassen.
Wird die Abholung der Sachen verzögert, so hat der Gerichtsvollzieher den
Verkauf derselben unter Mittheilung des Sachverhalts bei dem Vollstreckungsgerichte
zu beantragen und, falls dem Antrage stattgegeben wird, zu bewirken, in Ermange-
lung einer anderweiten Anordnung des Gerichts, unter Beobachtung der Vorschriften
über die Veräußerung gepfändeter Sachen.
Das über den Vollstreckungsakt aufzunehmende Protokoll (5F. 682 C. P. O.,
S§. 12, 58 d. Anw.) hat insbesondere zu enthalten:
die Angabe, daß der Gläubiger oder der von demselben bestellte Bevoll-
mächtigte anwesend gewesen ist;
. die genaue Bezeichnung der herausgegebenen, überlassenen oder geräumten
Sache, einschließlich der vorgesundenen Zubehör= und Jnventarienstücke;
die Angabe, daß der Schuldner aus dem Besitze gesetzt und der Gläubiger
oder dessen Bevollmächtigter in den Besitz eingewiesen ist;
falls Sachen des Schuldners in Verwahrung gebracht sind, die Angabe
des Grundes der Verwahrung, die Bezeichnung der Sachen und wie über
die Unterbringung derselben verfügt ist oder verfügt werden soll.
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5. Zwangsvolsstreckung zur n der Herausgabe von Personen.
Bei der auf Herausgabe eines din oder einer anderen unselbstständigen