Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 209 
von den bisherigen Justizämtern und der Juslizamts-Commission auf die 
Amtsgerichte, 
von den Kreisgerichten auf das Landgericht, 
von dem Berggerichte auf die Amtsgerichte bezw. das Landgericht, 
von dem Appellationsgerichte und dem Oberappellationsgerichte auf das 
Oberlandesgericht 
über. 
8. 7. 
Der Landesherr zund dien Mitglieder der landesherrlichen Familie haben in 
allen streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen Gerichts 
stand vor dem Landgerichte in Rudolstadt. 
Mit Ausnahme des in F. 25 der Civilproceßordnung bestimmten ausschließlichen 
Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordneten besonderen Gerichts- 
stände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherr. 
lichen Familie nicht statt. 
Zur erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung derienigen Rechtsangelegen- 
heiten des Landesherrn oder der Mitglieder der landesherrlichen Familie, welche 
nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters 
unteifallen würden, hat das Präsidium des Landgerichts vor Beginn des Geschäfts- 
lahres aus den Mitgliedern des Landgerichts einen Commissar, sowie für den Fall 
der Verhinderung den regelmäßigen Vertreter desselben zu bestellen. Der Commissar 
leitet und entscheidet die Sachen mit den Besugnissen und Verpflichtungen eines 
Amtsrichters. 
Die zweite Instanz wird je nach der Beschaffenheit der Sache durch die be- 
lreffende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen und Erkenninissen 
dieser Kammer dars das commitlirte Mitglied nicht Theil nehmen. 
8. 8. 
Die einzelnen Gerichten zustehende Verwaltung oder Beaufsichtigung von Stif- 
tungen oder Familien= Fideicommissen kann von der Staatsregierung audern Ge- 
richts, oder Verwalkungstehörden übertragen werden. 
« §.9. 
dWcins in Angelegenheiten, welche durch die Proceßordnungen nicht betroffen 
werden, 
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