Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

344 1879. 
Person gerichteten Zwangsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften zu verfahren, welche für die Zwangsvollstreckung zur 
Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen (F. 94 d. Anw.) ertheilt sind. 
6. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des von dem Schuldner gegen die Vor- 
nahme einer von ihm zu duldenden Handlung geleisteten Widerstandes. 
8. 9. 
Wenn es sich um die Vollstreckung eines Schuldtitels handelt, nach welchem der 
Schuldner verpflichtet ist, die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann der 
Gläubiger, wenn der Schuldner gegen die Vornahme dieser Handlung Widerstand 
leistet, zur Beseitigung desselben einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§§. 777, 773, 
775 C P.O.). 
Der zugezogene Gerichtsvollzieher hat sich aus der ihm von dem Gläubiger zu 
übergebenden vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels genau zu unterrichten, 
welche Handlung derselbe oder die von ihm mit der Ausführung derselben beauf- 
tragte dritte Person vorzunehmen berechtigt und der Schuldner zu dulden verpslichtet 
ist. Insoweit danach das Verlangen des Gläubigers begründet ist, muß der Ge- 
richtsvollzieher den Schuldner zu seiner Verpflichlung unbedingt und unter Beobachtung 
der Vorschristen in den §. 678 Abs. 3, 679 C. P. O. nöthigenfalls mit Gewalt 
anhalten. Die erforderlichen und zulässigen Zwangsmaßregeln müssen in sachge- 
mäßer Weise zur Anwendung gebracht werden und dürsen über das zur Beseitigung 
des Widerstandes nothwendige Maß nicht hinausgehen. 
Das über den Vollstreckungsakt aulhunhm Protokoll (§F. 682 C. P. O., 
§§. 12, 58 d. Anw.) hat insbesondere zu enthalten 
I. die Bezeichnung der Handlung, zu zun Duldung der Schuldner ange- 
halten ist; 
2. die Angabe der etwa angewendeten Zwangsmaßregeln. 
7. Zwangsvollstreckung durch Haft. 
8. 98. 
Die Zwangsvollstreckung durch Verhaftung des Schuldners im Auftrage des 
Gläubigers darf der Gerichtsvollzieher nur vornehmen, nachdem ihm ein gerichtlicher 
Haftbesehl übergeben worden ist, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der 
Grund der Vethastung bezeichnet sind (§. 789 C. P. O.).
	        
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