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Person gerichteten Zwangsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften zu verfahren, welche für die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen (F. 94 d. Anw.) ertheilt sind.
6. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des von dem Schuldner gegen die Vor-
nahme einer von ihm zu duldenden Handlung geleisteten Widerstandes.
8. 9.
Wenn es sich um die Vollstreckung eines Schuldtitels handelt, nach welchem der
Schuldner verpflichtet ist, die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann der
Gläubiger, wenn der Schuldner gegen die Vornahme dieser Handlung Widerstand
leistet, zur Beseitigung desselben einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§§. 777, 773,
775 C P.O.).
Der zugezogene Gerichtsvollzieher hat sich aus der ihm von dem Gläubiger zu
übergebenden vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels genau zu unterrichten,
welche Handlung derselbe oder die von ihm mit der Ausführung derselben beauf-
tragte dritte Person vorzunehmen berechtigt und der Schuldner zu dulden verpslichtet
ist. Insoweit danach das Verlangen des Gläubigers begründet ist, muß der Ge-
richtsvollzieher den Schuldner zu seiner Verpflichlung unbedingt und unter Beobachtung
der Vorschristen in den §. 678 Abs. 3, 679 C. P. O. nöthigenfalls mit Gewalt
anhalten. Die erforderlichen und zulässigen Zwangsmaßregeln müssen in sachge-
mäßer Weise zur Anwendung gebracht werden und dürsen über das zur Beseitigung
des Widerstandes nothwendige Maß nicht hinausgehen.
Das über den Vollstreckungsakt aulhunhm Protokoll (§F. 682 C. P. O.,
§§. 12, 58 d. Anw.) hat insbesondere zu enthalten
I. die Bezeichnung der Handlung, zu zun Duldung der Schuldner ange-
halten ist;
2. die Angabe der etwa angewendeten Zwangsmaßregeln.
7. Zwangsvollstreckung durch Haft.
8. 98.
Die Zwangsvollstreckung durch Verhaftung des Schuldners im Auftrage des
Gläubigers darf der Gerichtsvollzieher nur vornehmen, nachdem ihm ein gerichtlicher
Haftbesehl übergeben worden ist, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der
Grund der Vethastung bezeichnet sind (§. 789 C. P. O.).