1879. 349
V. Vollstreckungen in Strafsachen und anderen Angelegenheiten
außerhalb der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
1. Verhastungen.
8. 104.
Der Gerichtsvollzieher darf die Verhaftung, Vorführung oder Festnahme (Fest-
haltung) einer Person nur auf Grund eines schriftlichen Befehls des Nichters oder
der Staatsanwaltschaft bewirken. Wird der Besehl zur Festnahme einer Person in
deren Abwesenheit ertbeilt, so hat der Gerichtsvollzieher den Befehl zu vollziehen,
ohne dessen schristliche Vorlegung abzuwarten.
Ob der schriftliche Befehl bei dessen Vollziehung der davon betroffenen Person
von dem Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, richtet sich nach der Anordnung der auf-
traggebenden Behörde.
5S. 105.
Bei der Vollziehung des Besehls sind die von der auftraggebenden Behörde
etwa ertheilten besonderen Anordnungen zu befolgen. Der Ergriffene ist unter Vor-
zeigung dee schriftlichen Befehls nöthigensalls mit Gewalt abzuführen und in das
Gefsängniß abzuliefern vder vor den in dem Befehle bezeichneten Richter zu stellen.
Wird Widerstand geleistet, so kann der Gerichtsvollzieher die Unterstützung der
polizeilichen Exekutivbeamten und der Gendarmen, oder, wenn er solche Beamte nicht
antrifft, der nächsten Polizeibehörde in Anspruch nehmen. Wird militärische Hülfe
erforderlich, so hat er sich an die austraggebende Behörde zu wenden.
Der Gerichtsvollzieher darf sich durch Widerstand von der Vollziehung des Be-
sehls nicht abhalten lassen. Andererseits muß er aber auch jede unnöthige Härte
und jedes unnöthige Aufseben vermeiden, überhaupt mit thunlichster Schonung des
Betroffenen verfahren. Ist ihm die festzunehmende Person nicht genau bekannt, so
hat er zu deren Anerkennung einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen.
Ueber die Ausführung des Austrags ist ein kurzer Bericht, unter Rückreichung
des schristlichen Befehls, an die auftraggebende Behörde zu erstatten. Der Bericht
ist in der Regel auf den Befehl selbst zu setzen. Hat bei der Ausführung eine
Zustellung stattgesunden (6. 41 d. Anw.), so ist gleichzeitig die Zustellungsurkunde
zu überreichen.
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