Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 349 
V. Vollstreckungen in Strafsachen und anderen Angelegenheiten 
außerhalb der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
1. Verhastungen. 
8. 104. 
Der Gerichtsvollzieher darf die Verhaftung, Vorführung oder Festnahme (Fest- 
haltung) einer Person nur auf Grund eines schriftlichen Befehls des Nichters oder 
der Staatsanwaltschaft bewirken. Wird der Besehl zur Festnahme einer Person in 
deren Abwesenheit ertbeilt, so hat der Gerichtsvollzieher den Befehl zu vollziehen, 
ohne dessen schristliche Vorlegung abzuwarten. 
Ob der schriftliche Befehl bei dessen Vollziehung der davon betroffenen Person 
von dem Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, richtet sich nach der Anordnung der auf- 
traggebenden Behörde. 
5S. 105. 
Bei der Vollziehung des Besehls sind die von der auftraggebenden Behörde 
etwa ertheilten besonderen Anordnungen zu befolgen. Der Ergriffene ist unter Vor- 
zeigung dee schriftlichen Befehls nöthigensalls mit Gewalt abzuführen und in das 
Gefsängniß abzuliefern vder vor den in dem Befehle bezeichneten Richter zu stellen. 
Wird Widerstand geleistet, so kann der Gerichtsvollzieher die Unterstützung der 
polizeilichen Exekutivbeamten und der Gendarmen, oder, wenn er solche Beamte nicht 
antrifft, der nächsten Polizeibehörde in Anspruch nehmen. Wird militärische Hülfe 
erforderlich, so hat er sich an die austraggebende Behörde zu wenden. 
Der Gerichtsvollzieher darf sich durch Widerstand von der Vollziehung des Be- 
sehls nicht abhalten lassen. Andererseits muß er aber auch jede unnöthige Härte 
und jedes unnöthige Aufseben vermeiden, überhaupt mit thunlichster Schonung des 
Betroffenen verfahren. Ist ihm die festzunehmende Person nicht genau bekannt, so 
hat er zu deren Anerkennung einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen. 
Ueber die Ausführung des Austrags ist ein kurzer Bericht, unter Rückreichung 
des schristlichen Befehls, an die auftraggebende Behörde zu erstatten. Der Bericht 
ist in der Regel auf den Befehl selbst zu setzen. Hat bei der Ausführung eine 
Zustellung stattgesunden (6. 41 d. Anw.), so ist gleichzeitig die Zustellungsurkunde 
zu überreichen. 
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