352 1879.
oder Beschädigten von dem Angeklagten als Buße zu erlegende Entschädigung erkannt
worden, so erfolgt die zwangsweise Beitreibung einer solchen Buße in Gemäßheit des
&. 495 Str. P. O. gleichfalls nach den Vorschristen der C. P. O. über die Zwangs-
vollstreckung wegen Geldforderungen.
Die vollstreckbare Ausfertigung wird durch eine von dem Gerichtsschreiber er-
theilte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschrift der
Urtheilssormel ersetzt.
Der Zustellung der Entscheidung vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung
bedarf es nicht. Soll jedoch die Vollstreckung für oder gegen eine andere als die
in der Urtheilsformel bezeichnete Person erfolgen, so finden rücksichtlich der Noth-
wendigkeit der Vollstreckungsklausel und deren Zustellung vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung die §. 50, 8. 55 Nr. 4h d. Anw. Anwendung.
Der Auftrag zur Vollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher von der Person,
welcher die Buße zuerkannt ist, unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichts-
schreibers ertheilt.
5. Wegnahme eingezogener Gegenstände.
S. 110.
Ist in einer Strafsache die Einziehung eines Gegenstandes ausgesprochen, so
ersfolgt die zur Herausgabe des Gegenstandes erforderliche Zwangsvollstreckung in
Gemäßheit des §. 495 Str. P. O. nach den Vorschriften der C. P. O. über die
i zur Erwirkung der Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
(6.9
Ang der Beaustragung, sowie der Entbehrlichkeit der Zustellung der
Entscheidung vor dem Beginn der Vollstreckung gilt dasselbe, was in dieser Be-
ziehung über die Beitreibung von Geldstrafen im §. 108 d. Anw. bemerkt ist.
Hinsichtlich der weitern Behandlung der eingezogenen Sachen hat sich der Ge-
richtsvollzieher nach den jedesmaligen Anweisungen des Auftraggebers zu richten.
VII. Aufnahme von Wechselprotesten.
F. 111.
Im Allgemeinen.
Wechselproteste werden von den Gerichtsvollziehern im Austrage des Wechsel-
inhabers oder dessen Bevollmächtigten aufgenommen.