1879. 356
Ob eine Abschätzung der Sachen vor dem Verkaufe ersolgen und die Kauf-
belder durch den Gerichtsvollzieher oder durch eine andere Person erhoben werden
sollen, hängt von der Anordnung des Auftraggebers ab. Eine Hebegebühr darf
nicht ausbedungen werden.
Dem Gerichtsvollzieher bleibt unbenommen, dem Auftraggeber gegenüber die
Gewähr für den richtigen Eingang der etwa zu kreditirenden Kaufgelder zu über-
nehmen. Es darf jedoch dafür eine höhere Entschädigung als zwei Prozent der
kreditirten Beträge nicht ausbedungen werden. Ueber die die Höhe der Entschädigung
betrefsende Erklärung des Auftraggebers hat sich der Gerichtsvollzieher einen schrift-
lichen Ausweis zu verschaffen.
Dem Gerichtsvollzieher isl untersagt, in den betreffenden Sachen, wenn es
darüber zum Prozesse kommt, Zustellungen, Zwangsvollstreckungen oder andere Dienst-
verrichtungen vorzunehmen und zwar ohne Nücksicht darauf, ob er selbst oder sein
Auftraggeber als Partei dabei auftritt.
§S. 116.
Verzeschniß.
Vor dem Verkaufe hat der Gerichtsvollzieher die Sachen gehörig, geeignetenfalls
unter Angabe des Gewichts, des Maßes oder der Zahl unter fortlaufender Nummer
zu verzeichnen und das Verzeichniß dem Auftraggeber zur Anerkennung und Unter-
schrift vorzulegen. Wird von Lepterem ein solches Verzeichniß übergeben, so
hat der Gerichtsvollzieher dasselbe rücksichtlich der Richt#gkeit zu prüfen und zu be-
scheinigen. ·
Die Aufstellung eines Verzeichnisses kann unterbleiben, wenn die Gegenstände
im Besitz des Auftraggebers verbleiben und derselbe auf die Anfertigung des Ver-
zeichnisses verzichtet.
Werden die Sachen dem Gerichtsvollzieher behuss Verwahrung bis zum Ver-
steigerungstermine übergeben, so ist darüber ein Protokoll aufzunehmen, welches ins-
besondere zu enthalten hat:
1. ein Verzeichniß der Sachen oder die Angabe, daß ein besonderes Verzeichniß
aufgenommen i
2. die Angabe, daß die Uebergabe der verzeichnelen Sachen an den Gerichts-
vollzieher erfolgt ist.
Im Falle eine Abschätzung erfolgt, ist in dem Vexzeichnih bei den einzelnen
Sachen deren Schätungswerth zu vermerken.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzlammlung XXXN. 53