Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

356 1879. 
8. 117. 
Verstelgerung und Ablleferung des Erlöfes. 
Auf das von dem Gerichtsvollzieher im Uebrigen zu beobachtende Verfahren 
finden, sofern nicht die Anordnungen des Austraggebers (6. 115 d. Anw.) ein Anderes 
bedingen, die Vorschristen in den S§. 716 bis 718. 725 C. P. O. und in den 
§§. 77—79, 87 d. Anw. über die öfsentliche Versteigerung gepfändeter Gegen- 
stände und über die Ablieferung des Erlöses daraus entsprechende Anwendung. Auch 
bei der freiwilligen Versteigerung darf der Gerichtsvollzieher die zum Verkauf ge- 
stellten Gegenstände weder selbst, noch durch Andere oder für Andere erwerben oder 
von seinen Angehörigen erwerben lassen. Ebensowenig darf er den zu seiner Unter- 
stützung etwa zugezogenen Personen das Mitbieten gestatten. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Versteigerungstermin nicht nur dem Auftrag- 
geber, sondern auch den von demselben etwa mit der Erhebung der Kaufgelder oder 
mit der Wahrnehmung des Termins betrauten Personen rechtzeitig mitzutheilen, dem 
Ersteren auch demnächst eine Abschrift des Versteigerungsprotokolls zu ertheilen. 
VII. Siegelungen, Entsiegelungen, Inventuren. 
8. 118. 
Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren können von den Gerichtsvoll- 
ziehern vorgenommen werden, wenn sie damit von dem Gerichte oder bei Konkursen 
von dem Konkursverwalter beauftragt werden. 
Das von dem Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren bestimmt sich nach 
den rücksichtlich der Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren bestehenden Vor- 
schriften. 
Der Gerichtsvollzieher hat das Protokoll (Inventar) und falls Gegenstände, 
deren Hinterlegung vorgeschrieben ist, vorgefunden werden, auch diese, dem Auftrag- 
geber zu übermitteln. 
IX. Sitzungedienst. 
8. 119. 
Der Gerichtsvollzieher, welchem die Wahrnehmung des Dienstes bei den Sitzungen 
eines Gerichts ständig oder für einzelne Sitzungen übertragen ist, hat sich zeitig vor 
der Eröffnung derselben im Sitzungslokale einzufinden und sich während der ganzen 
Dauer der Sitzung zur Verfügung des Vorsitzenden bereit zu halten. 
Zur Wahrnehmung des Sihungsdienstes gehört:
	        
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