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8. 117.
Verstelgerung und Ablleferung des Erlöfes.
Auf das von dem Gerichtsvollzieher im Uebrigen zu beobachtende Verfahren
finden, sofern nicht die Anordnungen des Austraggebers (6. 115 d. Anw.) ein Anderes
bedingen, die Vorschristen in den S§. 716 bis 718. 725 C. P. O. und in den
§§. 77—79, 87 d. Anw. über die öfsentliche Versteigerung gepfändeter Gegen-
stände und über die Ablieferung des Erlöses daraus entsprechende Anwendung. Auch
bei der freiwilligen Versteigerung darf der Gerichtsvollzieher die zum Verkauf ge-
stellten Gegenstände weder selbst, noch durch Andere oder für Andere erwerben oder
von seinen Angehörigen erwerben lassen. Ebensowenig darf er den zu seiner Unter-
stützung etwa zugezogenen Personen das Mitbieten gestatten.
Der Gerichtsvollzieher hat den Versteigerungstermin nicht nur dem Auftrag-
geber, sondern auch den von demselben etwa mit der Erhebung der Kaufgelder oder
mit der Wahrnehmung des Termins betrauten Personen rechtzeitig mitzutheilen, dem
Ersteren auch demnächst eine Abschrift des Versteigerungsprotokolls zu ertheilen.
VII. Siegelungen, Entsiegelungen, Inventuren.
8. 118.
Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren können von den Gerichtsvoll-
ziehern vorgenommen werden, wenn sie damit von dem Gerichte oder bei Konkursen
von dem Konkursverwalter beauftragt werden.
Das von dem Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren bestimmt sich nach
den rücksichtlich der Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren bestehenden Vor-
schriften.
Der Gerichtsvollzieher hat das Protokoll (Inventar) und falls Gegenstände,
deren Hinterlegung vorgeschrieben ist, vorgefunden werden, auch diese, dem Auftrag-
geber zu übermitteln.
IX. Sitzungedienst.
8. 119.
Der Gerichtsvollzieher, welchem die Wahrnehmung des Dienstes bei den Sitzungen
eines Gerichts ständig oder für einzelne Sitzungen übertragen ist, hat sich zeitig vor
der Eröffnung derselben im Sitzungslokale einzufinden und sich während der ganzen
Dauer der Sitzung zur Verfügung des Vorsitzenden bereit zu halten.
Zur Wahrnehmung des Sihungsdienstes gehört: