Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 360 
schreiber vermittelt oder von dem Prozeßbevollmächtigten der armen Partei ertheilt 
Verpflichtet zur Uebernahme des Auftrags ist der Gerichtsvollzieher des Amts- 
gerichts, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorzunehmen ist, unter mehreren Ge- 
richtsvollziehern dieses Amtsgerichts derjenige, welcher nach der Geschäftsvertheilung. 
(5. 21 Abs. 1 G. V. O.) für den Ort, wo die Amtshandlung vorzunehmen ist, die 
durch den Gerichtsschreiber vermittelten Parteiaufträge zu besorgen hat. Dieser Ge- 
richtsvollzieher gilt krast dieser Anweisung als beigeordnet. 
Der Gerichtsvollzieher kann zum Nachweise des Armenrechts die Vorweisung 
der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung verlangen. Wird jedoch der Auf- 
trag von einem Rechtsanwalt ertheilt oder durch den Gerichtsschreiber vermittelt, so 
hat sich der Gerichtsvollzieher mit deren Versicherung, daß der Parlei das Armen- 
recht bewilligt sei, zu begnügen. 
Auch ohne vorgängige Bewilligung des Armenrechts haben die Gerichtsvollzieher 
Zustellungsaufträge, welche ihnen von Rechtsanwälten ertheilt werden, auf Verlangen 
vorläufig unentgeltlich zu erledigen, salls der Rechtsanwalt sich bereit erklärt, die 
Gebühren und baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu zahlen, wenn das Armen- 
recht nicht bewilligt werden sollte. 
Inwieweit die Gebühren und baaren Auslagen für die Geschäfte einer armen 
Partei von den in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beigetrieben werden können, 
ist im 8. 115 C. P. O. beslimmt. In Betreff der Kosten der Zwangsvollstreckung 
findet der d. Anw. Anwendung. 
Wegen des Ersatzes der baaren Auslagen aus der Staatskasse in Gemäßheit 
des §. 21 G. O. hat sich der Gerichtsvollzieher an das Prozeßgericht erster Instanz 
zu wenden, wenn die Beitreibung von dem Gegner der armen Partei entweder nicht 
statthaft oder erfolglos geblieben ist. 
Vierter Abschnitt. 
Registratur. 
1. Register. 
8. 124. 
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, außer dem im §. 113 d. Anw. bezeich- 
neten Wechselprotestregister
	        
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