1879. 363
die Aufrechnung der Spalte 9 sowohl gesondert für jeden Monat als unter
Uebertragung der Ergebnisse aus den beiden ersten Monaten für das ganze
Quartal gemeinschaftlich in dem Negister für den letzten Monat.
das Datum des Abschlusses und die Unterschrist des Gerichtsvollziehers.
*— ausnahmsweise zur Zeit des Abschlusses, welcher späteslens bis zum 21.
des auf den Quartalschluß folgenden Monats bewirkt sein muß, die Gebühr für
einen Auftrag, welcher. ein von Amtowegen angeordnetes Geschäft betrifft, noch
nicht zum Ansatz kommen, so ist der Auftrag in das Register des ersten Monats
des laufenden Quartals unter neuer Nummer zu übertragen. Sowohl in dem
Register des früheren als des lanfenden Monats ist die Uebertragung unter Hinweis
auf die Nummer des andern Registers in Spalte 10 zu vermerken.
Behufs Ermittelung des anrechnungssähigen Diensteinkommens hat der Gerichts-
vollzieher bei dem letzten Quartalsabschlusse zugleich den Jahresabschluß für das
vorhergehende Geschäftsjahr zu machen und zu diesem Zwecke auch die Spalten
7 und 8 des allgemeinen Dienstregisters sowohl gesondert für jeden Monat als
unter Uebertragung der Ergebnisse aus den übrigen Monaten gemeinschaftlich in
dem Register für den Monat December aufzurechnen.
Nach dem Abschlusse dürfen in Spalte 7 und 8 keine weiteren Eintragungen
gemacht werden. Die noch offenen Stellen sind zu durchstreichen. Nachträglich
eingehende Gebühren und Auslagen sind in dem Negister des Monats des Eingangs
mit neuer Nummer unter Hinweis auf die Nummer des früheren Registers einzu-
tragen. In lehterem ist in Spalte 10 der nachträgliche Eingang und die Zeit
desselben zu vermerken.
§S. 127.
Monatliche Revislon.
Im Laufe des folgenden Monats ist das allgemeine Dienstregister für den vor-
hergehenden Monat dem Amtorichter an den ein für allemal von demselben hierzu
bestimmten Tagen und Stunden zur Revision vorzulegen.
Bei der Revision wird die gehörige und rechtzeitige Erledigung der Aufträge,
sowie die Nichtigkeit der Gebührenberechuungen und der Angabe über die von
Amtswegen erfolgte Anordnung eines Geschäfts, geeignetenfalls unter probeweiser
Vergleichung mit den gerichtlichen vder den zu diesem Zweck einzufordernden Akten
des Gerichtvollziehers, ingleichen die Richtigkeit der Quartalsabschlüsse und des
Jahresabschlusses geprüft und die erfolgte Prüsung in dem Register vernertt
Fursll. Schw.-Nudolst. Gesezsammlung XXXK.