Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 363 
die Aufrechnung der Spalte 9 sowohl gesondert für jeden Monat als unter 
Uebertragung der Ergebnisse aus den beiden ersten Monaten für das ganze 
Quartal gemeinschaftlich in dem Negister für den letzten Monat. 
das Datum des Abschlusses und die Unterschrist des Gerichtsvollziehers. 
*— ausnahmsweise zur Zeit des Abschlusses, welcher späteslens bis zum 21. 
des auf den Quartalschluß folgenden Monats bewirkt sein muß, die Gebühr für 
einen Auftrag, welcher. ein von Amtowegen angeordnetes Geschäft betrifft, noch 
nicht zum Ansatz kommen, so ist der Auftrag in das Register des ersten Monats 
des laufenden Quartals unter neuer Nummer zu übertragen. Sowohl in dem 
Register des früheren als des lanfenden Monats ist die Uebertragung unter Hinweis 
auf die Nummer des andern Registers in Spalte 10 zu vermerken. 
Behufs Ermittelung des anrechnungssähigen Diensteinkommens hat der Gerichts- 
vollzieher bei dem letzten Quartalsabschlusse zugleich den Jahresabschluß für das 
vorhergehende Geschäftsjahr zu machen und zu diesem Zwecke auch die Spalten 
7 und 8 des allgemeinen Dienstregisters sowohl gesondert für jeden Monat als 
unter Uebertragung der Ergebnisse aus den übrigen Monaten gemeinschaftlich in 
dem Register für den Monat December aufzurechnen. 
Nach dem Abschlusse dürfen in Spalte 7 und 8 keine weiteren Eintragungen 
gemacht werden. Die noch offenen Stellen sind zu durchstreichen. Nachträglich 
eingehende Gebühren und Auslagen sind in dem Negister des Monats des Eingangs 
mit neuer Nummer unter Hinweis auf die Nummer des früheren Registers einzu- 
tragen. In lehterem ist in Spalte 10 der nachträgliche Eingang und die Zeit 
desselben zu vermerken. 
§S. 127. 
Monatliche Revislon. 
Im Laufe des folgenden Monats ist das allgemeine Dienstregister für den vor- 
hergehenden Monat dem Amtorichter an den ein für allemal von demselben hierzu 
bestimmten Tagen und Stunden zur Revision vorzulegen. 
Bei der Revision wird die gehörige und rechtzeitige Erledigung der Aufträge, 
sowie die Nichtigkeit der Gebührenberechuungen und der Angabe über die von 
Amtswegen erfolgte Anordnung eines Geschäfts, geeignetenfalls unter probeweiser 
Vergleichung mit den gerichtlichen vder den zu diesem Zweck einzufordernden Akten 
des Gerichtvollziehers, ingleichen die Richtigkeit der Quartalsabschlüsse und des 
Jahresabschlusses geprüft und die erfolgte Prüsung in dem Register vernertt 
Fursll. Schw.-Nudolst. Gesezsammlung XXXK.
	        
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