1879. zi
8. 13.
Jeder Amtsrichter erledigt auch die aus dem landesgesetzlich bestimmten Wir-
kungskreise des Gerichts ihm zugewiesenen Geschäfte selbstständig alo Einzelrichter
mit der dafür gesetzlich bestehenden Hastung und Verantwortlichkeit.
8. 14.
Bei den Amtsgerichten ist der Verschluß der Deposilen gemeinschaftliche Ob
liegenheit desjenigen Amtsrichters, welchem die Beschlußfassung und die Erledigung
der Geschäfte in Deposital- Angelegenheiten zufolge der Geschäftsvertheilung zusteht
und eines zweiten Gerichtsbeamten, dem die Führung des Depositenbuchs nach §. 20
des Gesetzes über die Verwaltung der gerichtlichen Depositen vom 23. März 1855
(Ges. Samml. S. 95) übertragen wird.
Wenn ein Schlüsselinhaber behindert ist, der Eröffnung des Depositoriums bei-
zuwohnen, so hat der die allgemeine Dienstaufsicht führende Amtserichter einen Stell-
vertreler zu bestimmen. "
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Deposital-Gesetzes sind aufgehoben.
Zum vierten Titel.
Schöffengerichte.
8. 15.
Zu dem Amte eines Schöffen sollen außer den in 8. 34 des Gerichtsverfassungs.
Gesehes bezeichneten Beamten nicht berusen werden: die vortragenden Räthe des
Ministeriums, die Landräthe und die Forstmeister (Forstinspectionsbeamten).
8. 16.
Der als Beisitzer des Ausschusses für die Auswahl der Schöffen eintretende
Staatsverwaliungsbeamte wird vom Ministerium bestimmt. Zugleich ist ein Stell-
verireler zu bestellen.
8. 17.
Die Vertrauensmänner des Ausschusses werden durch die Gemeindevorstände
des Amtsgerichtobezirks gewählt.
Die Vorschriften der §§. 32 bis 35 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und des
S. 15 gegenwärtigen Gesetzes finden auf die zu wählenden Vertrauensmänner ent-
sprechende Anwendung.
Die Wahl erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.