1879. 565
Spalte 6 ist nach dem Ergebnisse der Vollstreckung oder Versteigerung auszu-
süllen. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers finden in Spalte 5 und 6 keine
Berücksichtigung.
Spalte 7 hat die vollständige Uebersicht über den Stand und Verlauf der
einzelnen Sache zu ergeben.
Jede einzelne bezügliche Dienstverrichtung des Gerichtvollziehers ist unter An-
gabe des Tages der Verrichtung in der Reihenfolge der Ausführung hier einzu-
tragen, ferner sind alle Vorkommnisse, welche für die Erledigung des Auftrags von
Bedeutung sind (z. B. Anberaumung und Abhaltung des Versleigerungstermins
unter Angabe des Ortes, Stundungen, Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens,
Ablieserung des Geldes, Zurücknahme des Auftrags, Uebergang desselben auf einen
andern Gerichtsvollzieher), unter Angabe des Tages mit kurzen Worten zu erwähnen.
Die Verbindung mehrerer Vollstreckungen wegen Geldforderungen im Wege der
weiteren oder der gleichzeitigen Pfändung (Ss. 84, 85 d. Anw.) ist in Spalte 7
bei den betheiligten Sachen zu venmerken, auch ist demnächst anzugeben, welche Be-
träge auf dieselben von den beigetriebenen Geldern entfallen sind. Erfolgt die Hinter-
legung des Geldes zum Zwecke eines Vertheilungsverfahrens, so ist der ganze hinter-
legte Betrag in Spalte 6 bei der ersten Nummer einzutragen.
aän Spalte 8 sind alle diejenigen Vermerke aufzunehmen, welche zur Klar-
stellung des Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen zweckmäßig erscheinen und in
keine der vorhergehenden Spalten gehören. Insbesondere gehört dahin die Angabe
der Gründe für das Unterbleiben der Auszahlung der beigetriebenen Gelder inner-
halb der im §. 87 d. Anw. bestimmten Frist, sowie der Vermerk, daß es sich um
Vollziehung eines Arrestbefehls handelt.
Bei völliger Erledigung des Auftrags ist in Spalte 8 auf eine in die Augen
sallende Weise das Wort „Erledigt“ einzulragen.
§S. 129.
Monatliche Reolslon.
Das Register für Zwangsvollstreckungen und freiwillige Versleigerungen ist
allmonatlich an den ein für allemal hierzu bestimmten Tagen und Stunden dem
Amtsrichter zur Rerision vorzulegen. Dem Register sind die Akten über diejenigen
Sachen, in welchen seit der letzten Revision Zahlungen erfolgt sind, beizufügen.
Auch kann die gleichzeitige oder nachträgliche Vorlegung aller Vollstreckungsakten
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