Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

366 1879. 
angeordnet und die Revision noch weiter, insbesondere auf die Kassenbeslände, aus- 
gedehnt werden. 
Der Amtsrichter hat die erfolgte Revison in dem Register zu vermerken und 
bei den einzelnen Nummern die geschehene Belegung der Ablieferung der beige- 
triebenen Gelder in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Die Rückgabe des 
Registers und der unbeanstandelen Akten und Beläge erfolgt am Tage der Vorlegung. 
2. Akten. 
8. 130. 
Die Gerichtsvollzieher haben mit ihren Dienstpapieren Generalakten, Spezial- 
akten und Sammelakten anzulegen. 
§. 131. 
Generalakten. 
Ueber die auf den Dienst des Gerichtsvollziehers bezüglichen Anordnungen der 
Aufsichtsbehörden sind Generalakten anzulegen. Dieselben sind nach solgenden Gegen- 
ständen zu sondern: 
1. betreffend den Dienst der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen. 
Dahin gehören auch solche Verfügungen, welche sich nicht auf eine 
der unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäftsgatiungen beziehen; 
. betreffend Gebührenwesen; 
. betreffend Zustellungen und Behändigungen; 
betreffend Zwangsvollstreckungen und Vollstreckungen; 
betreffend Wechselproteste; 
betreffend freiwillige Mobiliawersteigerungen; 
. betreffend Einziehung von Geldstrafen und Gerichtskosten. 
Die Deckel der Generalakten sind mit Aufschrist und Nummer nach Maßgabe 
des vorstehenden Absatzes zu versehen. Vor den Akten ist ein Inhaltsverzeichniß 
zu führen, welches das Datum und den kurzen Inhalt der Schriftslücke, sowie das 
betreffende Blatt der Akten anzugeben hat. 
Die zu demselben Aktenstücke gehörigen Schriften sind nach der Reihenfolge 
des Eingangs einzuheften und mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Bezieht 
sich eine Verfügung auf mehrere in gesonderten Generalakten behandelte Geschäfts- 
zweige, so ist entweder ein Auszug aus der Versügung zu den betreffenden anderen 
Akten zu bringen, oder es ist wenigstens in dem Inhallsverzeichnisse der letzteren der 
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