Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 367 
in Betracht kommende Inhalt der Verfügung unter Hinweis auf die Alten, bei 
denen sich dieselbe besindet, kurz anzugeben. 
8. 132. 
Svezltalakten. 
Ueber jede einzelne in das Register für Zwangsvollstreckungen und freiwillige 
Mobiliarwersteigerungen einzutragende Sache (F. 128 Abs. 2) sind Spezialakten 
anzulegen. 
Zu den Spezialakten sind alle auf die betreffende Sache bezüglichen Schriften 
(Protokollc, Quittungen, Poslscheine, Frisischeine, Korrespondenzen 2c.) zu nehmen. 
Die zu den Akten gehörigen Schriststücke sind beim Eingange mit der Nummer zu 
versehen, unter welcher die Sache im Register für Zwangsvollstreckungen und frei- 
willige Mobiliarwersleigerungen eingetragen steht. Enthält ein Aktenstück außer der 
vollstreckbaren Ausfertigung mehr als einen Bogen, so ist dasselbe mit einem Um- 
schlage zu versehen. Aus den Akten muß sich der Stand der Sache jederzeit voll- 
sländig ergeben. 
Die Akten über laufende Zwangsvollstreckungen und Versteigerungen einerseits 
und die Akten über erledigte Sachen dieser Art andererseits sind gesondert von ein- 
ander nach der Nummerfolge des Registers, letztere jahrgangsweise zu einem oder 
mehreren Packeten zusammengebunden, aufzubewahren. 
8. 133. 
Bammelakten. 
Einzelne Schriftstücke, welche weder zu Generalakten noch zu Spetialakten 
gehören, sind bis zur Erledigung des Auftrags, auf welchen sie sich beziehen, in 
der Nummerfolge des allgemeinen Dienstregisters in einem oder nöthigenfalls mehre- 
ren Umschlägen aufzubewahren. 
Nach Erledigung des Auftrags sind dieselben, soweit nicht die Aushändigung 
an die Partei erfolgt, in derselben Folge jahrgangsweise zu einem oder mehreren 
Packeten zusammenzubinden und gesondert von den Schriftstücken über laufende 
Sachen dieser Art aufzubewahren. Die Packete sind mit entsprechender Ausschrift 
(Sammelakten Jahr . Band ) zu versehen. 
134. 
Aufbewahrung der Akten und Reglster. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ihre Register und Akten übersichtlich zu 
ordnen und in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise aufzubewahren. Die
	        
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