T 1879.
Berlin, 24. August 1879.
Abänderungen
der
Postordnung vom 8. März 1870.
Auf Grund der Vorschrist im §. 50 des Gesehes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879
vom 1. Oktober d. J. ab in folgenden Punkten abgeändert:
1. Der §. 22 erhält folgende Fassung:
Briefe mit Postzustellungsurkunde.
1 Mürnscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brieses über
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem
Briese eine gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt
werden; zugleich muß in der Ausschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur
Zustellungsurkunde nebst Abschrist.“ Auf die Außenseite der zusammengefalteten
Zustellungsurkunde ist vom Absender des Brieses die für die Rücksendung erforder-
liche Ausschrist zu setzen.
In Betreff der Bestellung 2c. der Briese mit Zustellungsurkunde siehe §F. 35.
1 Für Senpungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briesporto,
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustlellungsurkunde.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porte zu 1 die Einschreib-
gebühr von 20 Pf. hinzu.
III Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von
Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise
von 5 Pf, für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an
Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.