Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 391 
2. Der §. 35 erhält folgende Fassung: 
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde. 
I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Be- 
stimmungen in den Is. 165—174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche 
Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, dah an die Stelle des 
Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
I In Beteeh der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche 
von Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs, oder Staats- 
behörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestim- 
mungen. 
II! Die Porto- bezw. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungs. 
urkunde müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empsfänger entrichtet 
werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung 
des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach 
dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen 
zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der 
Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom 
Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausge- 
führt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach 
dem Bestimmungsorte und bez. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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