1879. 391
2. Der §. 35 erhält folgende Fassung:
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.
I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Be-
stimmungen in den Is. 165—174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche
Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, dah an die Stelle des
Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
I In Beteeh der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche
von Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs, oder Staats-
behörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestim-
mungen.
II! Die Porto- bezw. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungs.
urkunde müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empsfänger entrichtet
werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung
des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach
dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen
zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der
Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom
Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausge-
führt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach
dem Bestimmungsorte und bez. die Einschreibgebühr zum Ansatz.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.