302 1879.
ILIII. Verordnung
vom 4. September 1879,
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 15. August 1873
über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfikessel.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird der §. 33 der Verordnung
über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 15. August 1873 (Gesetz-
Samml. S. 109) dahin abgeändert, daß derselbe zu lauten hat:
8. 33.
Störungen im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der Sicher-
heitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieser Verordnung und der allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des
Strasgesetzbuchs Anwendung sinden, nach dem Grade der Verschuldung und
der verursachten Gefahr mit 15 bis 300 Mark oder entsprechender Haft zu
bestrafen.
Rudolstadt, den 4. September 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Leo, i. V
LIV. Verordnung
vom 5. September 1879,
die Führung von Verzeichnissen über die von den Verwaltungs-
und Gemeindebehörden erledigten Straffälle betresfend.
Zur Herstellung einer Controle über die von den Verwaltungs- und Gemeinde-
behörden auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1879, die polizeiliche Straffest-
setzung und Strafanforderung betrefsend (Gesetz Sanml. S. 97), erledigten Straf-
sälle verordnen wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi im Anschluß an die