Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 393 
Verordnung vom 14. November 1856 (Gesetz Samml. S. 325) bezüglich unter Ab- 
änderung derselben, was solgt: 
C. 1. 
Die andenthoimr und Stadtgemeindevorstände des Landes haben über die 
von ihnen nach §. 1 ff. des Gesetzes vom 28. März 1879 durch Straffestsetzung 
erledigten Polizeistraffälle Verzeichnisse zu führen, für welche das unter 4 abgedruckte 
Schema anzuwenden ill. 
Die Landgemeindevorstände, die Beaustragten der Fürstlichen Hofverwaltung, 
die Besitzer der für besondere Bezirke erklärten Güter bezüglich deren Stellvertreter, 
die Eisenbahnpolizeibeamten, die Revierförster, die Straßenbaubeamten, sowie die 
Chaussee- und Brückengelderheber haben über die bei ihnen eingehenden Anzeigen von 
solchen Strassällen, welche in Gemäßheit des §F. 11 ff. und des §. 15 des ge- 
dachten Gesetzes durch Anforderung von Geldstrafen erledigt werden, Verzeichnisse 
nach dem durch die Verordnung vom 14. November 1856 vorgeschriebenen Formulare 
(Gesetz Samml. S. 328) zu führen. 
8. 2. 
Die Strafverzeichnisse sind am Jahresschlusse und zwar spätestens bis zum 
15. Jannar des folgenden Jahres von den Stadt-= und Landgemeindevorständen, 
von den Vertretern der Gutsbezirke und den Eisenbahnpolizeibeamten an das zu- 
ständige Landrathsamt, von den Revierförstern an das vorgesetzte Forstamt und von 
den Straßenbaubeamten, sowie von den Chaussee- und Brückengeld-Erhebem an das 
Rent. und Steueramt bez. Steueramt des Bezirks einzusenden. 
Mit der Einsendung hat die Ablieferung der vereinnahmten Strafbeträge, so- 
weit dieselben in die landesherrlichen Kassen fließen, an die Landrathsämter und 
Rent· und Steuerämter bez. Steuerämter zu erfolgen. 
Die von den Reviersörstern erhobenen Strafgelder dagegen werden mit be- 
sonderen Nachweisungen an die Fürstlichen Forstkassen abgeführt. 
8. 3. 
Die Landrathsämter, die Forstämter, die Rent- und Stenerämter bez. Steuer- 
ämter haben die an sie gelangten Strafperzeichnisse zu prüsen, nach Befinden deren 
Ergänzung oder Berichtigung zu veranlassen und etwaige Irrthümer oder Verstöße 
zu rügen, beziehungsweise durch angemessene Belehrung auf Abstellung etwaiger 
Mißbräuche hinzuwirken. Demnächst werden die Strafverzeichnisse nebst den durch
	        
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