Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

400 1879. 
Für die Abtragung der Akten und sonstigen Schristen an den Nichter und 
für den mündlichen Geschäftsverkehr der Beamten untereinander können bestimmte 
Stunden festgesetzt werden. 
. 3. 
Geschäftszelt, Anmeldestube, Briefkasten. 
Die gewöhnlichen Dienststunden dauern Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags 
von 3 bis 6 Uhr. Der aufsichtführende Amterichter kann in einzelnen Fällen Ab- 
weichungen zulassen. 
Für die Erledigung der Eilfälle ist der Geschäftsbetrieb an keine Zeit ge- 
bunden. Ingleichen muß an Terminstagen dem Amtsrichter, solange derselbe dienstlich 
beschäftigt ist, ein Gerichtsschreiber zur Versfügung stehen. 
Für die Rechtsuchenden soll die Gerichtsschreiberei mindestens zwei Stunden 
werktäglich geöffnet sein. Der aufsichtführende Amtsrichter hat die hierzu ein. für 
allemal bestimmten Tagesstunden (Sprechstunden) festzusetzen. Eine Bekanntmachung 
der Sprechstunden ist an die Gerichtstafel anzuheften. 
Um den Rechtsuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechstunden 
schriftliche Eingaben niederzulegen, ist, sofern es das Bedürfniß erfordert, in dem 
Flure des Gerichtsgebäudes ein Briefkasten anzubringen. Derselbe ist zweimal oder 
dreimal werktäglich durch den Gerichtodiener zu lecren. Die Oefsnungszeiten sind 
auf dem Briefkasten zu vermerken. 
. 4. 
——— im Allgemelnen. 
Der Gerichtsschreiber hat auf Ersordern des Richters das Protokoll zu führen; 
die von dem Richter getroffenen Anordnungen durch Anfertigung der Expeditionen, 
Aussertigungen und Abschriften, sowie durch Aufertigung von Nechnungsarbeiten aus- 
zuführen; die zu erhebenden Gerichtokosten und Vorschüsse zu berechnen und zu 
registriren; für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten und sonstigen Schriften 
zu sorgen; kleinere Schreibarbeiten selbst zu fertigen; Register und Listen zu führen: 
auf Grund derselben die Aufslellung der vorgeschriebenen Auszüge und Geschäfts- 
übersichten zu bewirken; sich überhaupt denjenigen Veriichkungen zu unterziehen, 
welche im Interesse des Geschäftsbetriebes für erforderlich erachtet werden. Namentlich 
ist der Gerichtsschreiber verpflichtet, innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsrreises 
in allen gerichtlichen Angelegenheiten Gesuche und Anträge zu Protokoll zu nehmen 
und dieselben erforderlichen Falls der zuständigen Stelle zu übermitteln.
	        
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