Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 5 
Zum elften Titel. 
Gerichtsschreiber. 
Die Dienst. und Geschästs-Verhälimisse der Gerichtsschreiber werden durch das 
Ministerium bestimmt. 
8. 36. 
· DieGerichtsschkeibcrhabeninallenvondcnPtoccßotdnmtgcnnichtberührten 
gerichtlichen Angelegenheiten diejenigen Obliegenheiten, welche bisher den Secretarien, 
Mtuarien, Registratoren und Protocollführern zugewiesen waren, mit der entsprechen- 
den Verantworklichkeit. 
Zum zwölften Titel. 
Gerichtsvollzieher. 
37 
S. 37. 
Die Dienst= und Geschäfts-Verhälmmisse der Gerichtsvollzieher werden durch das 
Ministerium bestimmt. 
S. 38. 
Die Gerichlsvollzieher sind zuständig: 
1) Wechselproteste aufzunehmen, 
2) freiwillige Versleigeuungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme und 
von Holz auf dem Stamme vorzunehmen, 
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Austrage des Gerichts oder 
des Concursverwalters vorzunehmen. 
4 §. 39. 
Die Vorschristen des F. 156 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden in den durch 
die Proceßordnungen nicht betroffenen Augelegenheiten entsprechende Anwendung. 
Indlzanssicht. 
8. 40. 
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach naͤherer 
Bestimmung des Ministeriums die Organe desselben bei den Geschäften der Justig- 
verwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäste die Mitwirkung der ihrer 
Mussicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen. 
Fürstl. Schw.-Audolfl. Gesetzsammlung XXN. 7
	        
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