Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

Nr. 3. 
40. 1879. 
Antwortschreiben an eine Behörde ist deren Geschäftsnummer zu erwähnen. Werden 
Fomulare verwendet, so bedarf es der Bezeichnung derselben (z. B. nach Formular 
12b), wenn dieselbe in der Verfügung nicht bereits angegeben ist. Die von dem 
Gerichtsschreiber auf Anordnung des Richters entworfenen Schreiben werden dem 
Richter zur Prüfung vorgelegt. 
Ist die Verfügung, wie es die Regel sein soll, vom Richter so vollständig an- 
gegeben, daß sie ohne Weiteres abgeschrieben werden kann, so hat gleichwohl der 
Gerichtsschreiber die vorbezeichneten Förmlichkeiten zu prüfen und etwaige Ergänzungen 
herbeizuführen. 
Bei Abgabe von Akten werden Abschriften nur dann zurückbehalten, wenn dies 
vom Richter ausdrücklich angeordnet ist. 
Der Gerichtsschreiber hat die von dem Richter oder der Gerichtsschreiberei zu 
vollziehenden oder zu beglaubigenden Reinschriften mit den Urschriften zu vergleichen 
und die dem Richter vorzulegenden gegenzuzeichnen. 
Geschäftekalen der. 
Die Termine — mit Ausschluß derjenigen zu mündlichen Verhandlungen in 
Civilprozessen und zu Hauptverhandlungen in Strassachen - sowie die von Amts- 
wegen zu beobachtenden Fristen verzeichnet der Gerichtsschreiber in einem darüber 
nach Formular Nr. 3 zu haltenden Geschäftskalender. Die laufende Nummer beginnt 
für jeden Tag, zu welchem Eintragungen erfolgen, mit der Zisser 1. 
Die Akten werden, sofern der Nichter nicht andere Anordnungen trifft, 24 
Stunden vor dem Terminstage vorgelegt. Die erfolgte Vorlegung ist in dem Kalender 
erkennbar zu machen. 
Die Terminsprotofolle dürfen erst nach gehöriger Vollziehung auf der Gerichts- 
schreiberei niedergelegt werden, bis dahin verbleiben sie in den Händen des Nichters;: 
der Eingang des Protokolls wird, sobald dasselbe mit der Geschäfstsnummer versehen 
ist, in dem Kalender notirt. 
Für die ordentlichen, außerhalb des Gerichtssitzes abzuhaltenden Gerichtstage 
sind in dem Kalender zur Verzeichnung der dort zu verhandelnden Rechtsangelegen. 
heiten besondere Seiten zu bestimmen. 
S. 17. 
Gbangsverz 
Au lchn 
Ueber die Aushänge ist ein Verzeichniß zu fütnn, bches solgende Spalten hat:
	        
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