Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

36 1879. 
8. 4l. 
Das Recht der Aussicht steht, unbeschadet der für gemeinschaftliche Behörden 
durch Staatsverträge getrofsenen besonderen Bestimmungen, zu: 
1) dem Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staatsanwaltschaften; 
2) dem Präsidenten des Oterlande bgerichis hinsichtlich dieses Gerichts, sowie 
der Gerichte des Bezirk 
3) dem Präsidenten des baddgrucht hinsichtlich dieses Gerichis, sowie der Ge- 
richte des Bezirks: 
4) dem Mntericher hinsichtlich des Amtogerichts und, wenn dieses mit mehren 
Amtörichtern besett ist, demjenigen unter ihnen, welchem vom Ministerium 
die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist; 
5) dem Oberstaatsanwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der Staats- 
anwaltschaften ihres Bezirks. 
Das Recht der Aussicht erstreckt sich auf alle bei den bezeichneten Behörden 
angestellten oder beschäftigten Beamten. 
In dem Rechte der Aussicht liegt die Befugniß, gegenüber nicht richterlichen 
Beamten die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und die 
Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage 
von 100 Mark zu erzwingen. 
Der Festsetzung einer Strase muß die Androhung derselben vorausgehen. 
Ob und in welchem Umfange gleichartige Besugnisse gegenüber richterlichen 
Beamten zur Anwendung kommen, bleibt der Bestimmung des Diseiplinargesetzes 
vorbehalten. 
8. 43. 
Die im §. 42 bezeichnete Befugniß steht ferner zu: 
1) den Staatsanwaltschasten bei dem Oberlandesgerichte und bei dem Landge- 
richte hinsichtlich derjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheits-Dienstes, 
welche Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind, mit Ausnahme solcher 
Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen; 
2) den in Gemäßheit des §F. 37 zu bestimmenden Beamten hinsichtlich der 
Gerichtsvollzieher. 
S. 44. 
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der
	        
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