Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

Nr. 8. 
muular Nr. 8 geführt. Fungiren bei einem Amtsgericht mehrere Prozeßrichter, so 
416 1879. 
den Zwangsverwaltungen gehören auch Beschlagnahmen der Einkünfte, Sequestrationen, 
Administrationen und Verpachtungen von Immobilien, soweit solche nach dem bürger- 
lichen Rechte zulässig sind. 
Bei der Vollziehung der Arreste und einstweiligen Versügungen sind in das 
Vollstreckungsregister diejenigen Anträge nicht aufzunehmen, für deren Erledigung 
das Arrestgericht als solches zusländig isl. 
Ueber die Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von unbeweglichen 
Gegenständen und über ein Vertheilungsverfahren sind Aklen, über andere Anträge 
Blattsammlungen anzulegen. 
8. 25. 
Kalender für mündliche Verhandlungen. 
Ueber die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Kalender nach For- 
wird für jeden derselben ein Kalender gehalten. 
Dem Berzeichnisse der Termine ist der Terminetag als lleberschrist voranzu- 
stellen. Die laufende Nummer beginnt in Spalte I für jeden Tag mit der Ziffer 1, 
während in der Spalte 7 die kontradiktorischen Verhandlungen durch das ganze Jahr 
hindurch gezählt werden. 
Sogleich nach der Termincbestimmung sind die Spalten ! bis 6 auszusüllen, 
die Namen der Bevollmächtigten sind nachzukragen, sobald sie bekannt werden. Als 
Endurtheile gelten bei der weiteren Ausfüllung auch die Zwischenurtheile, welche in 
Betreff der Rechtsmittel alg Endurtheile angesehen werden (§. 218, 276, 562 
C. P. O.). Von 4en Spalten Zu bis I werden aule diejenigen ausgefüllt, unter 
welche bezüglich eines Auspruchs, eines Theiles eines Anspruchs, eines Angriffs, oder 
eines Vertheidigungsmittels das Ergebnih der mündlichen Verhandlung gehört, so 
daß in einer und derselben Sache nicht selten mehrere Spallen zur Ausfüllung ge- 
langen. Diese Ausfüllung geschieht hier und in Spalte 9 dadurch, daß der zu 
dem Aktenzeichen gehörige Buchstabe eingetragen wird. Sie wird, soweit sie nicht 
von dem Richter bewirkt ist, von dem Gerichtoschreiber nach dem Eingange der 
Protokolle vorgenommen. 
Ein Verzeichniß der Termine ist vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung 
in dem für die Parteien beslimmten Zimmer auszuhängen. 
Wird ohne zuvorige Terminsbestimmung der Rechtsstreit mündlich verhandelt
	        
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