Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 417 
(8. 461 C. P. O.), so isl die Sache bei dem Beginne der Verhandlung in den 
Kalender aufzunehmen. 
8. 26. 
Aushang des urtheilsverzelchnisses. 
Zu dem nach §F. 287 C. P. O. vorgeschriebenen Aushange des Urtheilsverzeich- 
nisses ist das Formular Nr. 9 zu benutzen. Die Aushänge werden nach der Abnahme Nr. 9. 
jahrgangsweise gesammelt. 
Mitler Abschnitt. 
Konkurssochen. 
S. 27. 
Konkursregister und Konkursakten. 
Das Konkursregister ist nach Formular Nr. 10 zu führen. Mit dem An-Nr. 10. 
trage auf Eröffnung des Verfahrens sind Akten anzulegen. In Spalte Sc ist neben 
dem Tage des Beschlusses die geseßliche Vorschrist anzugeben, auf Grund welcher 
das Verfahren aufgehoben oder eingeslellt ist. 
Wird das Konkursversahren auf Antrag eines Gläubigers wieder aufgenommen, 
so ist das Verfahren unter einer neuen Nummer in das Register wieder einzustellen 
und sowobhl bei dem neuen Eintrag als auch bei der Registernummer des früheren 
Versahrens in der Spalte Bemerkungen die Wiederaufnahme zu vermerken. In 
jedem dieser Vermerke ist auf den anderen Vermerk hinzuweisen. 
In Spalte 6 des Registers sind die einzelnen Akten zu verzeichnen. 
Es werden über 
u) Eröffnung des Verfahrens. 
b) die Theilungsmasse, 
e) die Schuldenmasse 
besondere Akten angelegt, geeignetenfalls auch über 
) Vertheilungen, 
el Zwangsvergleichsvorschläge. 
Zu den ersteren (unter n) gehören alle Schriften, welche allgemeine Angelegen- 
heiten betrefsen, z. V. Beslellung des Verwalters, Bestellung oder Wahl des Gläubiger- 
ausschusses, die Einstellung des Versahrens u. s. w.
	        
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