Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 419 
Die auf Orund der 88. 24 bis 27 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeß. 
ordnung und Konkursordnung vom 1. Mai 1879 (Ges. Samml. S. 189) bean- 
spruchten Vorrechte sind nach Mahgabe des für dieselben verlangten Ranges unter 
Angabe desselben zwischen oder hinter den 5 Nummern einzureihen und das Nähere, 
insbesondere eine Beschränkung des Vorrechts auf den Erlös einzelner beweglichen 
Gegenstände, erforderlichen Falls in Spalte 10 einzutragen. 
In der zweiten Abtbeilung werden die Forderungen, für welche ein Vorrecht 
nicht verlangt wird, nach der Zeitfolge der Anmeldungen unter fortlaufenden mit der 
isfer 1 beginnenden Nummern, und zwar mehrere Forderungen desselben Gläubigers 
hintereinander, jedoch unter besonderen Nummern, eingestellt. 
Hat ein Gläubiger mebrere Forderungen zu beiden Abtheilungen oder zu ver- 
schiedenen Vorrechten der ersten Abtheilung angemeldet, so ist jede Forderung am 
gehörigen Orte besonders aufzuführen. Ebenso ist zu verfahren, wenn für einen 
Theil der angemeldeten Forderung ein Vorrecht verlangt wird. Werden die An- 
meldungen vewollständigt oder geändert, so ist danach die Tabelle zu ergänzen oder 
zu berichtigen. Wird der Anspruch auf ein Vorrecht oder ein besseres Vorrecht nach- 
träglich geltend gemacht oder zurückgenommen, so ist die Forderung demgemäß ander · 
weit einzutragen und an ihrer bisherigen Stelle in Wegsall zu bringen. In allen 
vorstehend bezeichneten Fällen ist bei der einen Eintragung auf die Nummer der 
anderen Eintragung in Spalte Bemerkungen zu verweisen. 
§S. 29. 
Erthellung vollstreckbarer Ausfertlgungen. 
In den Fällen der . 152, 179, 192 der Konkursordnung dürsen vollstreck. 
bare Ausfertigungen nur für diejenigen Konkursforderungen, welche festgestellt und 
von dem Gemeinschuldner nicht im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten sind, 
und erst dann ertheilt werden, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung 
oder Einstellung des Verfahrens nach §. 68 Abs. 1 K. O. für bewirkt gilt. Die 
Aussertigung besteht aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche und einer 
auszugsweisen Ausfertigung der Tabelle; ist ein Zwangsvergleich nicht geschlossen, 
mu aus der letzteren. 
Die Bemerkung, für wen, gegen wen und zu welcher Zeit die vollstreckbare 
Ausserligung ertheilt ist, wird von dem Gerichteschreiber stets in der Spalte Be- 
merkungen der Tabelle eingetragen (S. 65 K. O und §. 670 C. P.O.).
	        
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