38 1879.
Zum siebenzehnten Titel.
Gerichtsferleu.
SF. 50.
Die Vorschriften der S§. 202 und 204 des Gerichtsverfassungs= Gesetzes finden
hinsichtlich derjenigen den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten
der streitigen Gerichtsbarkeit, für deren Erledigung nicht die Proceßordnungen maß-
gebend sind, entsprechende Anwendung.
Auf die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts-
ferien ohne Einfluß.
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Die Behandlung der bei dem Nn der Proceßordnungen anhängigen
streitigen Rechtssachen wird durch zrsonde Gesetz geregelt.
Die bei den aufgehobenen 500075 augestellten Beamten müssen sich ihre
anderweite Verwendung nach Maßgabe ver gachfolgenden Vorschriften gefallen lassen.
Die Nichter sind als Nichter, die aen der Staatsanwaltschaft als Richter
oder als Beamte der Staatsanwaltschaft anzustellen
Die anderweit angestellten Nichter und Staatsanwälte behalten ihren Rang.
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Behörden, welche dem Fürstenthum mit anderen Staaten gemeinschaftlich sind,
gelten in Bezug auf die Zulässigkeit der Versetzung von Beamten alc inländische
Behörden.
,55.
Dieses Gesetz, mit Ausschluß der ö§. 52—54, welche mit dessen Publication
Wirksamkeit erlangen, kritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
o geschehen
Rudolsladt, den 1. März 1879.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.