Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

38 1879. 
Zum siebenzehnten Titel. 
Gerichtsferleu. 
SF. 50. 
Die Vorschriften der S§. 202 und 204 des Gerichtsverfassungs= Gesetzes finden 
hinsichtlich derjenigen den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten 
der streitigen Gerichtsbarkeit, für deren Erledigung nicht die Proceßordnungen maß- 
gebend sind, entsprechende Anwendung. 
Auf die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts- 
ferien ohne Einfluß. 
——— 
Die Behandlung der bei dem Nn der Proceßordnungen anhängigen 
streitigen Rechtssachen wird durch zrsonde Gesetz geregelt. 
Die bei den aufgehobenen 500075 augestellten Beamten müssen sich ihre 
anderweite Verwendung nach Maßgabe ver gachfolgenden Vorschriften gefallen lassen. 
Die Nichter sind als Nichter, die aen der Staatsanwaltschaft als Richter 
oder als Beamte der Staatsanwaltschaft anzustellen 
Die anderweit angestellten Nichter und Staatsanwälte behalten ihren Rang. 
4 
Behörden, welche dem Fürstenthum mit anderen Staaten gemeinschaftlich sind, 
gelten in Bezug auf die Zulässigkeit der Versetzung von Beamten alc inländische 
Behörden. 
,55. 
Dieses Gesetz, mit Ausschluß der ö§. 52—54, welche mit dessen Publication 
Wirksamkeit erlangen, kritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
o geschehen 
Rudolsladt, den 1. März 1879. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.