Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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ergangen ist, welche den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (§. 33 
des Strasgesebbuchs), so hat die Staaksanwallschaft dem Ministerium berichtliche 
Anzeige zu erstatten und die betrefsenden Orden und Ehrenzeichen nebst den Patenten 
oder Besitzzeugnissen, nachdem dieselben dem Verurtheilten (erforderlichen Falls im 
Wege der Zwangsvollstreckung) abgenommen sind, einzusenden. 
8. 12. 
Ist gegen den Inhaber eines Civilversorgungs= oder Anstel- 
lungsscheins rechtskräftig auf Unsähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder 
auf eine solche Strase erkannt, welche für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so hat die Staats, 
anwaltschaft dem betreffenden Generalkommando Abschrift der Urkheilsformel unter 
Beifügung des Civilversorgungsscheines zu übermitteln. (F. 12 des Reglements über 
Versorgung der Militäranwärter vom 15. Dezember 1870 — Ges. S. S. 145 —). 
Ist wegen einer Uebertretung aus §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strasgesehbuchs 
auf Grund des §. 362 daselbst auf Ueberweisung an die Landespolizei- 
behörde erkannt worden, so hat der zuständige Amtsamwalt dafür Sorge zu tragen, 
daß die Gerichtsakten ungesäumt, und zwar unmittelbar nach der Verkündung des 
Urtheils dem Ministerium vorgelegt werden. 
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In allen Zoll- und Steuer-Defrandations- und Contraventions-= 
sachen, welche zur gerichtlichen Untersuchung gelangen, ist, auch wenn es sich nur 
um eine als Uebertretung erscheinende Zuwiderhandlung fragt, die Staatsanwalt= 
schaft, beziehungsweise der zuständige Amtsanwalt verpflichtet, die Urtheilsformel 
sogleich nach der Verkündung der betreffenden Zoll= oder Steuerbehörde mitzutheilen 
und dabei zu bemerken, ob Seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung eines 
Rechtsmittels in Aussicht genommen ist. 
15. 
Wird gegen einen im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste 
siehenden Beamten wegen eines Verbrechens oder Vergehens Untersuchung 
eingeleitet, so hat die Staatsanwaltschaft der vorgesehten Dienstbehörde des 
Angeschuldigken sofort bei Erhebung der öfsentlichen Klage von dem gestellten Antrage 
und insbesondere von einer ekwaigen Verhaftung des Beamten Nachricht zu geben, 
demnächst auch vom Ausgange der Untersuchung Mittheilung zu machen.
	        
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