Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 461 
Ist gegen einen Beaniten rechtskräftig auf Strafe erkannt, so hat, auch wenn 
es sich nur um eine Uebertretung handelt, die Staatsanwaltschaft, beziehungs- 
weise der zuständige Amtsanwalt die Urtheilsformel in Abschrift der vorgeseßzten 
Dienstbehörde des Verurtheilten votzulegen. 
16. 
Die Bestimmungen des 8. 15 zan entsprechende Anwendung, wenn 
a) ein Offizier des Beurlaubtenstandes, 
ßh) ein Rechtsanwalt, 
D) ein Geistlicher, 
4) ein öffentlicher Lehrer, 
J) eine nicht zu den Beamten gehörige Medizinalperson, 
I) ein vereideter Feldmesser oder Baumeister, 
6) ein Angeslellter einer Eisenbahnverwaltung 
zur Untersuchung gezogen wird. 
Die Mittheilung erfolgt in dem Falle 
zu u) an das Landwehr-Bezirkscommando, 
zu b) an den Oberstaatsanwalt und an den Vorstand der Anwaltskammer, 
zu c und 1) an das Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, 
zu c) an den Landrath des Bezirks, 
zu 1) an die Eisenbahn-Direction. 
Wenn ein zum Militärdienst noch nicht herangezogener Angeschuldigker das 
militärpflichtige Alter G. 20 Nr. 2 der Ersahordnung) bereits erreicht 
hat oder im Laufe der Untersuchung voraussichtlich erreichen wird, 
so ist dem Civilvorsitzenden der Ersaßkommission desjenigen Aushebungs= 
bezirks, in welchem der Angeschuldigte gestellungopflichtig ist, bei Erhebung der 
öffenklichen Klage durch die Staalsanwallschaft, beziehungsweise durch den Amts= 
anwalt Mittheilung zu machen, salls wegen der sraglichen strafbaren Handlung eine 
Bestrafung mit # Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen 
kann oder falls eine Verurtheilung zu einer Freiheilsslrafe von mehr als sechs. 
wöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrase zu erwarten ist. 
In gleicher Weise ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzcommission von dem Aus- 
falle der Untersuchung, sowie von der Strafvollstreckung oder dem Erlaß der erkannten 
Strase Nachricht zu geben.
	        
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