Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

462 1879. 
8. 18. 
Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes (F. 5 Nr. 4 der Con- 
trolordnung) oder gegen einen Ersatzreservisten erster Klasse (§. 5 Nr. 5 
daselbst) Untersuchung eingeleitet, so hat die Staaksanwaltschaft. beziehungsweise der 
Amtsanwalt dem Landwehr, Bezirkscommando bei Erhebung der öfsentlichen Klage 
von Einleilung der Untersuchung und demnächst vom Ausfalle der letzteren Mit- 
koeisen zu machen. 
Der Zusendung einer Abschrist der Urtheilsformel bedarf cs nur dam, wenn 
rechlskrästig auf Zuchthaus vder auf Iarun der bürgerlichen Chrenrechte erkannt ist. 
S. 1 
Wird gegen einen vorläufig — Strafgefangenen (8. 23 
des Strafgesetzbuchs) wegen einer nach der Entlassung begangenen strafbaren Hand- 
lung Untersuchung eingeleitet, so ist von der Staatoanwaltschaft, beziehungsweise von 
dem Amlsanwalte bei Erhebung der össentlichen Klage berichtliche Anzeige an das 
Ministerium zu erslatten. 
8. 20. 
In Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen sind 
die Falsisicate nach beendigker Untersuchung — es mag zur Erhebung der öffentlichen 
Klage gekommen sein, oder nicht — durch die zuständige Slaatsanwaltschaft dem 
Ministerium zu überreichen. 
8. 21. 
Die Verordnung vom 23. Mai 1863, belrefsend die Benachrichtigung von Be- 
börden über die von den Gerichten erkannten Strafen, ist aufgehoben. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bleiben jedoch verpflichtet, jede in- oder 
ausländische öffentliche Behörde, welche die Einleitung eines Strasverfahrens durch 
einen Strafantrag, eine Anzeige oder sonstige Mittheilungen veranlaßt hat, von dem 
Ausfalle der Sache in Kenntniß zu setzen. 
22 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeilig mit der Strasprozeßordnung in 
aft. 
Nudolstadt, den 20. Seplember 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
Hautbal i. V. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.