1879. 40
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
25. Stüch vom Jahre 1879.
LVII. Verordnung
vom 26. August 1879, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund des Gesetzes vom
9. März 1855 (Ges. Samml. S. 48) und unter Aufhebung der Verordnung vom
21. Juni 1859, die Aufbewahrung 2c. von Schießpulver betreffend, (Ges. Samml.
S. 128) in Folge der bei dem Bundesrathe getroffenen Vereinbarung über den
Verkehr mit Sprengstoffen verordnet, was folgt:
F. 1.
Die explosiven Stofse, auf welche sich die nachslehenden Bestimmungen be-
ziehen, sind Schieß, und Sprengpulver;
Nitroglycerin (Sprengol) und Nitrogsycerin enthaltende Praparate, insbesondere
Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nigroglycerin mit pulverför-
migen, an sich nicht explosiven Stoffen); Nitrocellulose, insbesondere Schieß-
baumwolle; explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze
enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind auherdem
einbegrifsen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in
der Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen.
Leptere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht.
Fürstl. Schw.-Andolst. Gesebsammen XXNN
Ausgegeben in Nudolstadt am 30. —i 1679.