1879. 465
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muh bis zu mindestens 20 Pro-
cent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein,
sodaß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem
Inhalte mit der Ausschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen,
Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dunamit hewmwührt,
bezeichnet sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilo.
gramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder
Zündungen enthaltenden Behäller 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-
palronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.
S. 5.
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht
gehalten, Taback nicht geraucht werden.
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgsältiger Vermeidung
von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürsen deshalb nie
gerollt oder abgeworsen werden.
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Geneh-
migung der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen.
6. 6.
Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen
gesichert sind; insbesondere dürsen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= und Strohdecken gegen jede
rollende Bewegung gesichert werden.
Explofive Stoffe dürsen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen
leicht e##zündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Es ist untersagt, Dynamit oder Schiehbamnwolle mit Pulver, Pulvermunition,
Feuerwerlskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen.
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