1879. 467
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle
bei Schießpulper mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter ent-
fernt liegen.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von
Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die
ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu trefsen hat.
S. 14.
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten
Lokomotiven mindestlens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren,
auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder
wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist
der Eisenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffen.
den Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen,
und hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen
zu treffen.
S. 15.
Der Transpork durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet,
wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden
können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft
des Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortapolizei betrauten Behörde zeitig
Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat
den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen
möglichst frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen
Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gesahren erfolgt.
S. 16.
Das Abladen hat den Vorschriften des K. 5 entsprechend zu erfolgen.
B. Versendung explosiver Stloffe auf Eisenbahnen.
§S. 17.
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Be-
stimmungen geregelt.