1879. 469
III. Lagerung explosiver Stoffe.
Pulver, Pulvermunilion, Feuerwerkskörper und Zündungen.
§. 22.
Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel
treibt, darf
1) im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm,
2) im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorrathes
unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher)
belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten
Raume, der beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten
werden darf, erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in §. 4 Absatz
1 und 2 entsprechen und bedeckt sein.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 22 sallen, bedürfen behufs
der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen Erlaubniß.
24.
8.
Groͤßere als die im 8. 22 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften
in besonderen Magazinen rn en von deren Sicherheit die Polizeibehörde
und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemein-
schaft mit der Militärbehörde sich überzeugt hat.
Es kann zrnn werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Häu-
den der Behörde bleiben.
Auf Fangerem. in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine
Auwendung.
8. 25.
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsslätte
unterliegt den im S. 26 gegebenen Vorschriften.
B. Andere Sprengsoße.
8. 26.
Die in §. 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungs-
stätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen