1879.
in Jena zunächst errichtet worden ist (vergl. §. 1 der provisorischen Ordnung
des Oberappellationsgerichts vom 8. Oktober 1816), bei demselben an-
gestellten Mitglieder treten als solche mit dem Tage der Aufhebung des
Gerichtshofs außer Activität.
Insofern und so lange sie nicht eine andere unwidemufliche, mit
Besoldung verbundene Stellung im Reichs, oder Staatsdiensle übernehmen,
beziehen sie ihre bioherige Besoldung sort. (Vergl. Art. Ul. §. 5 des Nach-
trags vom Jahre 1862 zur provisorischen Ordnung des Gesammt-Ober-
appellationsgerichte).
Art. 4.
Die unwiderruflich angestellten Subalternbeamten des Oberappel.
lationsgerichts treten als solche mit dem Tage der Aufhebung des Gerichis-
hofs gleichfalls außer Activität.
Sie beziehen ihre volle Besoldung so lange fort, als sie nicht eine
anderweite Stellung im Reichs- oder Staatödienste mit mindestens gleichem
Gehalte und mit gleichen Pensions-Ansprüchen übernehmen, oder eine solche
von den vertragschließenden Regierungen oder einer derselben ihnen ange-
tragene Dienststellung ausschlagen.
Gehören zu der Besoldung eines Beamten Naturalien, Dienst-
wohnung oder andere Emolumente, so wird während des in Artt. 3 und 4
geordneten Fortbezugs der Besoldung an Stelle der Naturalleistung deren
Geldwerth gewährt. Dieser Geldwerth wird im Mangel besonderer Ver-
anschlagung noch vor Aushebung des Oberappellationsgerichts auf dem in
Art. UI. §. 5 des Nachtrags vom Jahre 1862 zu der provisorischen Ord-
nung des Oberappellalionsgerichts vorgesehenen Wege ermittelt.
Art. 6.
Die vertragschließenden Regierungen werden von den Besoldungen
der außer Ackivität getretenen Mitglieder und Subalternen des Ober-
appellationsgerichts (vergl. Artt. 3, 4 und 5), sowie von den Wittwen-
und Waisenpensionen der Hinterbliebenen (vergl. Art. 7) Staatssteuern
nicht erheben.
Die Sustentationskasse und die Wittwenkasse des Oberappellations-