Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

476 1879. 
8. 3. 
Geschäftszelt, Briefkasten. 
Die gewöhnlichen Dienstslunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags 
von 3 bis 6 Uhr. Der Präsident kann die Dienststunden abweichend von dieser 
Vorschrift bestimmen. 
Für die Erledigung der Eilfälle ist der Geschäftsbetrieb an keine Zeit gebunden. 
Für die Rechtsuchenden soll die Gerichtsschreiberei mindestens zwei Stunden 
werkläglich geöffnet sein. Der Präsident hat die hierzu ein, für allemal bestimmten 
Tagesstunden (Sprechstunden) festzuseßen. Eine Bekanntmachung der Sprechstunden 
ist an die Gerichtstafel anzuheften. 
Um den Recchtsuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechstunden 
schristliche Eingaben niederzulegen, ist, sofern es das Bedürfniß erfordert, in dem 
Flure des Gerichtsgebäudes ein Brieskasten anzubringen. Derselbe ist zweimal oder 
dreimal werktäglich durch den Gerichtsdiener zu leeren. Die Oessnungszeiten sind 
auf dem Briefkasten zu vermerken. 
. 4. 
Dienstobliegenhelten im Allgemeinen. 
Der Gerichtsschreiber hat die von dem Nichter getroffenen Anordnungen durch 
Anfertigung der Expedilionen, Ausfertigungen und Abschristen, sowie durch An- 
fertigung von Hechnungsarbeiten auszuführen; die zu erhebenden Gerichtskosten und 
Vorschüsse zu berechnen und zu registriren; jür die Ordnung und Aufbewahrung der 
Akten und sonsligen Schriften zu sorgen; kleinere Schreibarbeiten selbst zu sertigen; 
Register und Listen zu führen; auf Grund derselben die Ausstellung der vorge- 
schriebenen Auszüge und Geschäftsübersichten zu bewirken; sich überhaupt denjenigen 
Verrichtungen zu unterzieben, welche im Interesse des Geschäftsbetriebes für er- 
sorderlich erachtet werden. 
Zu den Dienslobliegenheiten des ersten Gerichtsschreibers gehört es: 
1. Utensilien, Drucksachen, Schreibmaterialien, Beleuchlungs= und Heizungs- 
material, sowie sonstige Geschäftsbedürfnisse nach den ihm ertheilten 
Weisungen anzuschaffen und zu verwalten; 
2. die Inventarien des Gerichts zu führen und darüber zu wachen, dah die 
sfür die äußere Ordnung und Sicherheit der Geschäftsräume erlassenen 
Anweisungen befolgt werden;
	        
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