476 1879.
8. 3.
Geschäftszelt, Briefkasten.
Die gewöhnlichen Dienstslunden währen Vormittags von 8 bis 1, Nachmittags
von 3 bis 6 Uhr. Der Präsident kann die Dienststunden abweichend von dieser
Vorschrift bestimmen.
Für die Erledigung der Eilfälle ist der Geschäftsbetrieb an keine Zeit gebunden.
Für die Rechtsuchenden soll die Gerichtsschreiberei mindestens zwei Stunden
werkläglich geöffnet sein. Der Präsident hat die hierzu ein, für allemal bestimmten
Tagesstunden (Sprechstunden) festzuseßen. Eine Bekanntmachung der Sprechstunden
ist an die Gerichtstafel anzuheften.
Um den Recchtsuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechstunden
schristliche Eingaben niederzulegen, ist, sofern es das Bedürfniß erfordert, in dem
Flure des Gerichtsgebäudes ein Brieskasten anzubringen. Derselbe ist zweimal oder
dreimal werktäglich durch den Gerichtsdiener zu leeren. Die Oessnungszeiten sind
auf dem Briefkasten zu vermerken.
. 4.
Dienstobliegenhelten im Allgemeinen.
Der Gerichtsschreiber hat die von dem Nichter getroffenen Anordnungen durch
Anfertigung der Expedilionen, Ausfertigungen und Abschristen, sowie durch An-
fertigung von Hechnungsarbeiten auszuführen; die zu erhebenden Gerichtskosten und
Vorschüsse zu berechnen und zu registriren; jür die Ordnung und Aufbewahrung der
Akten und sonsligen Schriften zu sorgen; kleinere Schreibarbeiten selbst zu sertigen;
Register und Listen zu führen; auf Grund derselben die Ausstellung der vorge-
schriebenen Auszüge und Geschäftsübersichten zu bewirken; sich überhaupt denjenigen
Verrichtungen zu unterzieben, welche im Interesse des Geschäftsbetriebes für er-
sorderlich erachtet werden.
Zu den Dienslobliegenheiten des ersten Gerichtsschreibers gehört es:
1. Utensilien, Drucksachen, Schreibmaterialien, Beleuchlungs= und Heizungs-
material, sowie sonstige Geschäftsbedürfnisse nach den ihm ertheilten
Weisungen anzuschaffen und zu verwalten;
2. die Inventarien des Gerichts zu führen und darüber zu wachen, dah die
sfür die äußere Ordnung und Sicherheit der Geschäftsräume erlassenen
Anweisungen befolgt werden;