Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. as1 
werden sie abgelehnt und, wenn sie schriftlich gestellt waren, mit einem Ablehnungs- 
vermerk versehen, zurückgegeben. 
Mittheilungen, Benachrichtigungen und Ersuchen des Gerichtsschreibers au Be. 
hörden oder andere Gerichtsschreibereien sind regelmäßig in Urschrift abzusenden. 
Der Gerichtsschreiber hat in allen Rechtsangelegenheiten Ladungen und Benach- 
richtigungen, sowie die von ihm selbständig erlassenen Schreiben mit der Unterschrift 
sine Namens und seiner Amtseigenschaft zu vollziehen. 
Die Vollziehung der von ihm nach gesetzlichen Vorschriften zu ertheilenden 
Ausferligungen, Auszüge, Beglanbigungen und Bescheinigungen geschieht in gleicher 
Weise unter Beidrückung des Gerichtssiegels. 
8. 12. 
Vor lenung der Schriftstũ 
Eingänge, welche der Gerichtsschreiber nicht Fieslindn zu erledigen hat, sind 
unter Beifügung der Akten vorzulegen, falls nicht bereits vorher, wie bri Termins- 
protokollen regelmäßig geschehen soll, eine Versügung auf das Schriststück gesetzt ist. 
Zustellungsurkunden werden nur dann vorgelegt, wenn es angeordnet ist oder wenn 
der Gerichtsschreiber bei der ihm obliegenden Prüfung findet, daß nicht vorschrifts- 
mäßig zugestellt ist. · 
Die Abschriften der vorbereitenden Schriftsätze, welche nach erfolgter Zu- 
stellung an den Gegner auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt werden, sind ohne 
Weiteres zu den Akten zu nehmen und dem Richter nur dann vorzulegen, wenn 
dies, sei es für eine bestimmte Gattung von Sachen, sei es für einen bestimmten 
Prozeß, angeordnet isl. 
ie von einer Partei betriebenen Ladungen, mögen sie in einen Schristsatz 
aufgenommen oder besonders angesertigt sein, werden sogleich nach ihrem Eingange 
vorgelegt. Der auf die Urschrift des Schriftsazes vom Richter gesetzte Vermerk der 
Terminsbestimmung ist von dem Gerichtsschreiber auf die für das Gericht bestimmte 
Abschrift zu übertragen. 
S. 13. 
Ordnung der in der Bearbeltung befindlichen Schriftstücke. 
Die in der geschäftlichen Behandlung besindlichen Schriften werden in der Ge- 
nichteschreiberet den verschiedenen Stadien des Geschäftsbetriebes entsprechend ge- 
sondert, 
1. Schristen, welche mit einer Geschäftsnummer zu versehen sind (neue Sachen);
	        
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