Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

184 1879. 
1. jãhrlich fortlausende Nummer, 
2. Bezeichnung des Schriftslũcks, 
3. Geschaäftönummer, 
4. Ta 
n) der Anhestung, 
b) des Ablaufs der Frist, 
der Abnahme; 
5. Bemerkungen. 
Die Bescheinigungen, welche bei der Anhestung und Abnahme auf das Schrift, 
stück zu setzen sind, sollen lauten: „An die Gerichtstafel angeheftet“ und: „Von der 
Gerichtstafel abgenommen,“ und mit Ort, Datum, Namensunterschrift und Amts- 
eigenschaft des Beamten versehen sein. Das Anhesten und die Abnahme der Schrift- 
stücke erfolgt, soweit es nicht zu den Dienstobliegenheiten des Gerichtsschreibers gehört 
(5. 17 dieser Geschäftsordnung), durch den Gerichtsdiener. Dieser führt das Aus- 
hangsverzeichniß unter Aussicht des Gerichtsschreibers. 
8. 17. 
Zustellungen. 
Der Gerichtsschreiber soll nur dann, wenn der Verzug Gefahr bringt, un- 
mittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen (S. 179 C. P. O.). 
Insoweit die öffentliche Zustellung durch Anhestung einer beglaubigten Abschrift 
an die Gerichtstafel erfolgt, hat der Gerichtsschreiber, welcher dabei die Hülfe eines 
Gerichtsdieners in Anspruch nehmen kann, die Anhestung und die Abnahme zu besorgen 
und die auf den Aushang zu sebenden Vermerke den Bestimmungen des vorigen 
Paragraphen gemäß zu bescheinigen. Die Beglaubigung der Abschrift geschieht bei 
den in Anwaltsprozessen oder auf Betreiben von Nechtsanwälten zugustellenden 
Schriftstücken durch den Anwalt, bei anderen Schriftstücken durch den Gerichts- 
schreiber. Ist die öffentliche Zustellung auf ein Gesuch der Partei vom Prozeß- 
gericht bewilligt, so ist Abschrist der Entscheidung auf das anzuhestende Schriststück 
zu übertragen und von dem Gerichtsschreiber zu beglaubigen. Die Schriften, welche 
die Stelle der Zustellungsurkunde vertreten (Aushänge und Beweisblatter), werden, 
wenn die öffentliche Zustellung auf Parteigesuch bewilligt ist, der Partei übermittelt, 
wenn sie von Amtswegen erfolgt, mit den Akten vorgelegt. 
Zustellungen, die nicht beurkundet werden sollen, sowie Behändigungen jeder 
Art, sind durch die Post zu bewirken. Am Orte sind damit regelmäßig Gerichts-
	        
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