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diener zu beanftragen. Gerichtsvollziehern sind Austräge dieser Art nur auf Grund
einer allgemeinen Anordnung oder auf besondere Weisung zu ertheilen.
Die Gerichtsschreiberei, von welcher eine Sendung zur Post geht, ist in allen
Fällen auf dem Briesumschlage als Absenderin zu bezeichnen.
18.
Geschäftoverkehr mie dem Gerlschesvollzleher.
Der Geschäftsverkehr des Gerichtsschreibers mit dem Gerichtsvollzieher soll,
soweit es irgend thunlich ist, ein mündlicher sein.
Aufträge, die sofort befolgt werden müssen, sendet der Gerichtsschreiber dem
Gerichtsvollzieher durch den Gerichtsdiener zu. Die Uebermittelung der anderen
Austräge geschieht durch Niederlegung der Schriftstücke in ein verschließbares Fach,
zu welchem der Gerichtsschreiber und der Gerichtsvollzieher je einen Schlüssel führen.
Der Gerichtoschreiber sondert die Aufträge und legt sie in Hüllen, welche aus
einem halben oder ganzen Bogen Papier bestehen. Die Hüllen werden nach dem
Inhalt bezeichnet, als:
Zustellungen;
Behändigungen;
Vollstreckungen;
besondere amtliche Aufträge.
Eine noch mehr ins Einzelue gehende Sonderung kann von dem Präsidenten
angeordnet werden.
Obwohl die gleichzeitige Anwesenheit beider Betheiligten bei der Empfangnahme
der Austräge und zu dem Nachweise der Erledigung nicht uubedingt nothwendig ist.
so soll sie gleichwohl die Regel bilden. Der Gerichtsvollzieher wird sich demgemäß
zu bestimmten Stunden auf der Gerichtsschreiberei einfinden, soweit es verlangt wird,
über die Befolgung der Aufträge nähere Mittheilung machen und nach Durchsicht
der neuen Aufträge um Auskunft ersuchen, falls bei den Adressen oder der Be-
zeichnung der Schriftstücke und der Art des Anftrags Mängel oder Unvollständig-
keiten vorgekommen sind. Je sorgfältiger der Gerichtsschreiber darauf hält, daß auf
den Schriftstücken oder deren Umschlage — siehe §. 14 dieser Geschäftsordnung —
der dem Gerichtsvollzieher ertheilte Auftrag genau und vollständig angegeben wird,
um so seltener werden die für beide Theile lästigen Rückfragen sein.
Einer Kontrole über den Verkehr zwischen dem Gerichtsschreiber und dem Ge-
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