Nr.4.
486
1879.
richtsvollzieher bedarf es in der Regel nicht. Wird sie für erforderlich erachtet, so ge-
schieht sie in solgender Weise:
Die Geschäftenummern der Schriftstücke werden auf jeder Hülle reihen-
weise untereinander geschrieben und diejenigen, welche amtliche Aufträge be-
treffen, deren Erledigung durch urkundliche Beweisslücke (Zustellungsurkunden,
Behändigungsscheine 2c.) darzuthun ist, unterstrichen. Sobald der Erledi-
gungsnachweis geführt ist, wird die betreffende Geschäftenummer durchstrichen
jedoch so, daß sie noch leserlich bleibt.
Der Zutheilungstag, ausgedrückt durch eine Bruchzahl, und der Name
des Gerichtsvollziehers werden von dem Gerichtsschreiber über das Nummern.
verzeichniß gesetzt. Unter dieses Verzeichniß schreibt der Gerichtsvollzieher
zum Zeichen des Empfangs seinen Namen, dem er das Datum beifügt.
Die Hüllen werden nach der Zeitfolge für jeden Gerichtsvollzieher be-
sonders aufbewahrt. Zu diesen Sammlungen gelangen die Hüllen über
Parkeiaufträge sosort nach der Ausreichung, die Hüllen über amtliche Auf-
träge erst dann, wenn der obenerwähnte mukundliche Erledigungsnachweis
hinsichtlich aller Nummern geführt ist.
Bweiter Abschnitt.
Cloilsachen.
. 19.
Prozeßregister der Ciollkammer.
In das Prozeßregister der Civilkammer, welches nach Formular Nr. 4 zu führen
ist, gehpren — mit Ausnahme der Ehe= und Entmündigungssachen — alle Pro,
zesse erster Instanz.
Die in die Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unter-
spalte mit der Ziffer 1. Dieselben werden zur Bildung des Aktenzeichens ver-
wendet; es führt also z. B., wenn im Jahre 1880 bereits zwei Wechselklagen und
achtzehn gewöhnliche Klagen eingegangen waren, die neu eingehende Wechselklage
das Aktenzeichen I Nr. 380, die neu eingehende gewöhnliche Klage das Aktenzeichen
0 Nr. 19 80.
Meß= und Marktsachen sind als solche in Spalte Bemerkungen zu verzeichnen.