Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

Nr. 6. 
ass 1879. 
Spalten unbenußt, wenn eine vorhergehende Spalte zur Anssüllung gelangt, es 
wird z. B. wenn die Klage auf Ungültigkeitserklärung und auf Ehescheidung ge- 
richtet ist, nur Spalte 44 ausgefüllt. 
Um die Zählung zu erleichtern, erfolgt die Ausfüllung der Spalte 4 durch 
Zahlen, welche für jede Unterspalte mit der Ziffer 1 beginnen und jährlich fortlaufen. 
Betrifst eine Klage einen Beschluß, durch welchen eine Person für einen Ver- 
schwender erklärt ist, so ist die Zahl (in Spalte 4 oder 40) zu unterstreichen. 
Von den Unterspalten der Spalte 5 wird nur die Unterspalte der Instanz aus- 
gefüllt, in welcher das Verfahren beendet wird oder, weil die Akten weggelegt werden, 
für beendet gilt. Bei Ausfüllung dieser Spalte ist, um die verschiedenen Gatlungen 
der Rechtsangelegenheiten zu unterscheiden, der kleine lateinische Buchstabe zu ver- 
wenden, mit welchem die betressende Unterspalte der Spalte 4 bezeichnet ist. 
In die Spalte 6 ist der Inhalt des rechtskräftigen Urtheil nur insoweit ein- 
zutragen, als dies die Aufstellung der Geschaftsübersicht erfordert. 
Zu den Prozeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugnisses der 
Rechtskrast und die Anträge und Cutscheidungen, welche den Erlaß einstweiliger 
Verfügungen, eines Rückkehr-, Aufnahme- oder Besserungsbefehls oder eines Befehls 
zur Herstellung des ehelichen Lebens betreffen (siehe . 16 Nr 6 Einführungggesetz 
zur C P. O.). 
Bezüglich der wgeng e der Akten und der Führung eines alphabetischen 
Namensverzeichnisses sind die in §. 19 gegebenen Beslimmungen zu befolgen. 
5S. 21. 
NRegister für Berufungen in Clollsachen. 
Ueber die in der Berufungsinstanz zu verhandelnden Prozesse wird das Re- 
gisler nach Formular Nr. 6 gesührt. 
Die Spalten 1 bis 5 werden nach der Terminsbestimmung, die Spalten 6 
und 7 nach Erledigung der Instanz ausgesüllt. Haben mehrere mündliche Ver- 
handlungen stattgefunden, so wird in der Spalte 6 nur die letzte verzeichnet. 
Zu den Prozeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugnisses der 
Rechtskrast oder einer vollstreckbaren Ausfertigung, sowie alle die Zwangsvollstreckung 
belrefsenden Anträge, für welche das Berufungsgericht zuständig ist. 
Die Rücksendung der Akten an das Amtsgericht erfolgt nach Erledigung der 
Berufung. Die Berufung gilt, falls die Beendigung der Instanz aus den Akten
	        
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