1879. a89
nicht ersichtlich ist, für erledigt, wenn seit Jahresfrist keine auf die Forlsetzung des
Nechtsstreites gerichteten Parteianträge eingegangen sind; ist die im 8. 94 Nr. 1
des Gerichtskostengesetzes bestimmte Frist verlängert, erst nach Ablauf dieser Frist.
Wird später das Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, so ist der Rechtsstreit als
neue Sache einzutragen.
8. 22.
Kalender für mündliche Verhandlungen.
Ueber die Termine, welche zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz an-
beraumt sind, werden Kalender nach Formular Nr. 7 geführt. Falls mehrere Civil= Nr. 7.
kammern gebildet werden sollten, so ist für jede derselben ein besonderer Kalender
zu halten,
Dem Verzeichnisse der Termine ist der Terminstag als Ueberschrift voranzustellen.
Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag mit der Ziffer 1, während in der
Spalte 7 die kontradiktorischen Verhandlungen durch das ganze Jahr hindurch
gezählt werden.
Nach der Terminsbestimmung sind die Spalten 1 bis 6 ausgufüllen, der Name
des Anwalts der Gegenpartei ist nachzutragen, sobald er bekannt wird. Als End=
urtheile gelten bei der weiteren Ausfüllung auch die Zwischenurtheile, welche im
Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile angesehen werden (5§. 248. 276, 502,
562 C. P. O.). Von den Spalten Zu bis l werden alle diejenigen ausgefüllt,
unter welche bezüglich eines Anspruchs, eines Theiles eines Anspruchs, eines Angriffs-
oder eines Vertheidigungsmittels das Ergebniß der mündlichen Verhandlung gehört, so
daß in einer und derselben Sache nicht selten mehrere Spalten zur Ausführung gelangen.
Diese Ausfüllung geschieht hier und in Spalte 9 dadurch, daß der zu dem Akten-
zeichen gehörige Buchstabe eingetragen wird. Sie wird, so weit sie nicht von dem
Vorsitzenden bewirkt ist, von dem Gerichtsschreiber nach dem Eingange der Protokolle
vorgenommen. Anordnungen eines vorbereitenden Versahrens sind in die Spalte
vanderweite Ergebnisse“ (81) einzutragen; diese Eintragungen sind zu unterstreichen.
Für die mündlichen Verhandlungen in der Berusungsinstanz und in der Be-
schwerdeinstanz werden besondere Kalender geführt. Die Spalte 2 zerfällt für diese
Kalender in zwei Unterspalten, welche als Aktenzeichen der ersten Instanz und Akten-
zeichen der zweiten Instanz zu überschreiben sind. In die Spalte 8 und 9 wird
steis der Buchstabe der ersten Instanz eingestellt. Wird die Berufung als unzu-
lässig verworfen, so wird der in die Spalte 80 eingestellte Buchstabe unterstrichen.