1879. 401
Pritter Abschnitt.
Strafsachen.
S. 25.
Umfang der Burecaugeschäfte.
Die Anlegung und Aufbewahrung der Akten und die Führung der Akien-
register in Strafsachen erfolgt, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen der
Gerichtsschreiberei zugewiesen ist, durch das Sekretariat der Staatsanwaltschaft.
Durch diese Einrichtung werden diejenigen Vorschriften nicht berührt, welche
die Zulässigkeit der Akteneinsicht und die Versügung über die Akten betreffen.
er Gerichtsschreiber hat Verfügungen der Staatsanwaltschaft um Beilegung
von Akten ohne Rückfrage zu befolgen.
Solange sich die Akten bei dem Gericht befinden, liegt die vorschristsmäßige
Behandlung derselben und der dazu eingehenden Schristen dem Gerichtsschreiber ob.
8. 26.
Zustellungen und Vollstreckungen.
Die Mitwirkung des Gerichtsschreibers bei Ausführung der gerichtlichen Ent-
scheidungen erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen und der nach-
solgenden Vorschriften.
In Privakklagesachen (S. 425 Abs. 2 und §. 430 Abs. 3 Sir. P. O.) und
in der Voruntersuchung (F. 36 Abs. 2 Str. P. O.) werden die auf richterliche An-
ordnung ergehenden Ladungen und die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen
von dem Gerichtsschreiber selbständig besorgt.
Andere Entscheidungen, welche der Zustellung oder Vollstreckung bedürfen, wer.
den, wenn keine besondere Anordnung getrofsen ist, an die Staatsanwaltschaft über-
geben (§. 36 Abs. 1 Str. P. O.).
Ist die Unterschrift des Vorsigenden, des Untersuchungsrichters oder eines be-
austragten Richters erforderlich, so sind die vollzogenen Reinschristen beizufügen.
Die Rücksendung der Acten aus der Berufungs= und Beschwerdeinstanz an das
Amtsgericht geschieht durch die Staatsanwaltschaft. Wenn in der Bernfungsinstanz
ein Urtheil ergangen ist, so darf die Nücksendung erst nach dem Eintritte der
Rechtskrast und im Falle des . 386 Str. P. O. erst nach dem Ablauf der Frist
erfolgen.
Fürstl. Schw.-Nudolfl. Gesezfsammlung XXXNK. 71