Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

16 1879. 
2. Diejenigen der unter 1 bezeichneten Beamten, welche am Tage der Auf- 
hebung des Appellationsgerichts eine anderweite Anslellung nicht erhalten oder welche 
nicht auf Grund der maßgebenden Gesetzesbestimmungen in den Nuhestand versetzt 
worden sind, werden zur Dieposition gestellt und erhalten vom Tage der Aufhebung 
des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Dispositionsgehalt von ": ihrer Be- 
soldung. 
3. Das Dieusteinkommen der unwiderruflich angestellten Subalternen und 
Unterbeamten des Appellationsgerichts darf bei ihrer anderweiten Austellung nicht 
verkürzt werden. Diejenigen, welche eine anderweite Anstellung nicht erhalten oder 
welche nicht in den Ruhestand versetzt werden, werden zur Disposition gestellt und 
erhalten vom Tage der Aushebung des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Dis- 
positionsgehalt von “ ihrer Besoldung. 
4. Von denjenigen Beamten des Appellationsgerichts, welche bei Aufhebung 
desselben nach vorstehenden Bestimmungen anderweite Anstellung zu erhalten haben, 
werden von der Schwarzburg. Sondershausenschen Regierung der gegenwärlige In- 
haber der siebenten Rathostelle und der gegenwärtige Inhaber der dritten Canzlisten- 
stelle, von den übrigen betheiligten Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten 
am Tage der Aufhebung des Appellationsgerichts übernommen. 
Bezüglich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Beamten 
erlöschen vom genannten Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrages vom 17. Juli 
1868 abzuleitenden Verpflichtungen. 
TArt. 3. 
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts etwa vorhandenen Bestände 
der Sustentations- und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzulegenden Schluß- 
rechnung dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen dergestalt zu 
vertheilen, daß Sachsen. Weimar 38,9, Sachsen-Coburg-Gotha 23,2, Schwarzburg- 
Sondershausen 9,4, Schwarzburg, Rudolstadt 10,3, Neuß älterer Linie 6,1 und Neuß 
jüngerer Linie 12,1 pro Cent erhält. Nach gleichem Maßstabe wird ein etwaiger 
Ausgabeüberschuß von den sämmtlichen betheiligten Regierungen gedeckt. 
Auch erfolgt die der bigherigen Gemeinschaft obliegende Zahlung von Ruhe- 
gehalten, Dispositionsgehalten und Witlwen= und Waisen-Pensionen nach dem oben- 
gedachten Maßstabe. 
Art. 4. 
Die bei der Aufhebung des Appellalionsgerichts vorhandenen noch brauchbaren
	        
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