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2. Diejenigen der unter 1 bezeichneten Beamten, welche am Tage der Auf-
hebung des Appellationsgerichts eine anderweite Anslellung nicht erhalten oder welche
nicht auf Grund der maßgebenden Gesetzesbestimmungen in den Nuhestand versetzt
worden sind, werden zur Dieposition gestellt und erhalten vom Tage der Aufhebung
des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Dispositionsgehalt von ": ihrer Be-
soldung.
3. Das Dieusteinkommen der unwiderruflich angestellten Subalternen und
Unterbeamten des Appellationsgerichts darf bei ihrer anderweiten Austellung nicht
verkürzt werden. Diejenigen, welche eine anderweite Anstellung nicht erhalten oder
welche nicht in den Ruhestand versetzt werden, werden zur Disposition gestellt und
erhalten vom Tage der Aushebung des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Dis-
positionsgehalt von “ ihrer Besoldung.
4. Von denjenigen Beamten des Appellationsgerichts, welche bei Aufhebung
desselben nach vorstehenden Bestimmungen anderweite Anstellung zu erhalten haben,
werden von der Schwarzburg. Sondershausenschen Regierung der gegenwärlige In-
haber der siebenten Rathostelle und der gegenwärtige Inhaber der dritten Canzlisten-
stelle, von den übrigen betheiligten Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten
am Tage der Aufhebung des Appellationsgerichts übernommen.
Bezüglich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Beamten
erlöschen vom genannten Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrages vom 17. Juli
1868 abzuleitenden Verpflichtungen.
TArt. 3.
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts etwa vorhandenen Bestände
der Sustentations- und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzulegenden Schluß-
rechnung dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen dergestalt zu
vertheilen, daß Sachsen. Weimar 38,9, Sachsen-Coburg-Gotha 23,2, Schwarzburg-
Sondershausen 9,4, Schwarzburg, Rudolstadt 10,3, Neuß älterer Linie 6,1 und Neuß
jüngerer Linie 12,1 pro Cent erhält. Nach gleichem Maßstabe wird ein etwaiger
Ausgabeüberschuß von den sämmtlichen betheiligten Regierungen gedeckt.
Auch erfolgt die der bigherigen Gemeinschaft obliegende Zahlung von Ruhe-
gehalten, Dispositionsgehalten und Witlwen= und Waisen-Pensionen nach dem oben-
gedachten Maßstabe.
Art. 4.
Die bei der Aufhebung des Appellalionsgerichts vorhandenen noch brauchbaren