1879. 57
& LIX. Ministerial--Bekanntmachung
vom 6. October 1879,
betreffend die Uebertragung Schwarzburg-Rudolstädtischer Rechts-
sachen auf das Reichsgericht.
Die nachstehend abgedruckte Kaiserliche Verordnung, betreffend die Uebertragung
Schwarzburg Rudolstädtischer Rechtosachen auf das Reichsgericht, wird andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 6. October 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertratb.
Verordnung,
betreffend die Uehertragung i Rudolstädtischer Rechtssachen auf das
Reichsgericht.
Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reicho, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Jannar 1877 (Reichsgesetzblatt
S. 77) auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach er-
solgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem König-
reich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung
der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Ge-
schäste im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich Preußischen Aus-
einandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 10. December 1855