1879. 523
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1
Die Amtsanwälte sind Beamte der Staatsanwaltschaft und haben die Amts-
verrichtungen derselben wahrzunehmen.
G. V. G. S. 143 Abs. 1.
Die Amtsanwälte sind aber nur bernsen zu Amtsverrichtungen bei den Amis-
gerichten und den Schöffengerichten.
G. V. G. F. 143 Abs. 1 Nr. 3;
Schtaa zum Holzschutzgesete vom 15. Men 1879 (Ges. S. S. 80 ff.
S. 4
Auch innergalt dieser Begrenzung erstreckt sich der Beruf der Amtsamwälte
nicht auf sammtliche Amtsvemichtungen der Staatsanwaltschaft. Den Amtsanwälten
ist vielmehr vorenthalten:
die Strafvollstreckung (St. P. O. §. 483 Abs. 2);
die Mitwirkung in dem amtsrichlerlichen Verfahren zur Vorbereitung der öffent-
lichen Klage in denjenigen Strassachen, welche zur 3usnigeet anderer
Gerichte als der Schöfsengerichte gehören (G. V. G. 8. 143 Abs.
die Mitwirkung in dem amterichterlichen Verfahren in Dunngl
(C. P. O. §. 595 Abs.
die Mitmirkng bei Verhandlungen nuuur ersuchten Amtsgerichts in Ehesachen
(C. P. O. Ss. 569, 579 Abs. 2
un 2.
Die Amtsanwälte sind in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten unab-
hängig.
G. V. G. 8. 151.
Art. 3.
Die Amtsanwälte haben den dienstlichen Anweisungen des ersten Staatsanwalts
beim Landgerichte, des bbersnattamwale und des Justizministers nachzukommen.
G. V. G. §F. 147 Abs. 1, S. 148; Ausführungogeset vom 1. März,
1879 (G. S. 27 fl. 8 4.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXNX. 70