Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 7 
Schreib., Feuerungs, und Beleuchtungs.Materialien sind durch zu verpflichtende Taxa- 
toren abzuschätzen. Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt dieselben 
für die Taxe und es kommt deren Betrag nach dem in Art. 3 angegebenen Maß- 
stabe zur Vertheilung unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen. 
Die für die Zukunft unbrauchbaren Schreibmaterialien (Formulare 1.), die zur 
Cassation sähigen Acten 2. werden zum Einstampsen veräußert und es wird der 
Erlös in gleicher Weise vertheilt. 
Art. 5. 
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar= Stücken, mit Ausschluß der zu cassi- 
renden Slempel und Petschafte, sind 
1) die nach vorhandenem Inventar bei Errichtung des Appellationsgerichts 
demselben von Grohherzoglich Sächs. Regierung zur Benutzung übergebenen Stücke 
an die eben gedachte Regierung zurückzugeben; 
2) die übrigen Inventarslücke sind in drei Gruppen, von deuen die erste die 
vom 1. Juli 1850 bis zum 1. Juli 1863, die zweite die vom 1. Juli 1863 bis 
zum 1. October 1868, die dritte die nach dem I. October 1868 angeschafften In- 
ventarienslücke zu umfassen hat, auctionemäßig zu verkausen. Der Erlös aus dem 
erkaufe der ersten Gruppe wird unter Sachsen Weimar und die Fürstenthümer 
Schwarzburg vertheilt und zwar so, daß Sachsen. Weimar 2½, Schwarzburg-Rudol- 
stadt und Schwarzburg-Sonderchausen :1 erhält. Von dem Erlöse aus dem 
Verkaufe der zweiten Gruppe erhalt Sachsen Weimar 55,3, Neuß jüngerer Linie 17, 
Schwarzburg.Rudolstadt 14.6 und Schwarzburg= Sondershausen 13,1 pro Cent. Den 
Erlös aus der dritten Gruppe erhalten die sämmtlichen betheiligten Regierungen 
nach dem im Axt. 3 dieses Vertrags gedachten Maßstabe. 
Art. 6. 
Aus den vorhandenen Büchern werden zunächst ausgeschieden alle Gesetzsamm, 
lungen, Landtagsverhandlungen, Regierungsblätter, Drucksachen des Reichstags und 
dergleichen amtliche Duuckschriften. 
Von diesen werden die Gesetzsammlungen, Landtagsverhandlungen und soustigen 
amtlichen Drucksachen des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen an die Negierung 
dieses Fürstenthums abgegeben; alle anderen Gesetzsammlungen und sonstige amtliche 
Druckschristen werden ohne Vergütung an das gemeinschaftliche Oberlandesgericht 
zu Jena abgegeben. 
Jürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXNK. v
	        
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