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In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter In-
stanz zuständig ist, haben die Amtsanwälte auch den Weisungen des Obemeichs-
anwalts Folge zu leisten.
G. V. G. §. 147 Abs. 2.
Art. 4.
Der Erste Staaksanwalt beim Landgericht und der Oberstaatsanwalt sind be-
sugt, bei den Amtagerichten ihres Bezirfs die Amtsverrichtungen des Amtsanwalts
selbst zu übernehmen oder mit Wahrnehmung derselben einen andern als den zunächst
zuständigen Beamten zu beauftragen.
.V. G. 8. 146 Abs. 1.
Art. 5.
Die Aufsicht ũber die Amtsanwälle steht zu:
dem Ersten Staatsanwalt bei dem Landgerichle,
dem Oberstaaksanwalt,
dem Justizminister.
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungswidrige Aus-
führung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes
durch C Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von einhundert Mark zu erzwingen.
Der Festsetzung einer Strase muh die Androhung venslten, boraucgehen.
Ausführungsges. vom I. März 1879 88. 4l,
Für die disziplinarischen Maßregeln gegen Beamte der Staatsanwaltschaft bei
den Amtsgerichten sind maßgebend:
das Gesetz über Civilstaalodienst vom I. Mai 1850 (Ges. S. S. 369 ff.) und
das Gesetz vom 10. Mai 1858, betressend die Abänderung von Beslimmungen
des Gesetzes über den Civilstaatsdienst (G. S. S. 119 ff)
Art. 7.
Die Beurlaubung der Amtsanwöälte erfolgl bis zur Dauer von zwei Wochen durch
den Ersten Staatsanwalt am Landgerichte, für eine längere Dauer durch den Ober-
staatsanwalt.
Ein Amtsanwalt, an dessen Amtssitz kein Vorgesetzter sich befindet, bedarf
zu einer Entfernung, welche die Dauer von drei Tagen nicht übersleigt, keines
Urlaubs.