Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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Art. 8. 
Bei Behinderung eines Amtsanwalts ist dem Stellvertreter möglichst zeitig 
Nachricht zu geben. Ist dieser selbst behindert oder ist ein Stellvertreter nicht vor- 
handen, so ist dem Ersten Staatsanwalt des Landgerichts, nöthigenfalls, wenn Ge, 
schäfte vorliegen, welche keinen Ausschub gestatten, dem Amtsrichter, bei einem mit 
mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte, dem aussichtführenden Amtsrichter behufs 
Bestellung eines Vertreters Mittheilung zu machen. 
Ausführungsges. vom 1. März 1879 F. 33. 
Die Fälle der Stellvertreiung sind vom Amtsanwalt in einer Liste fortlaufend 
zu vermerken. 
Art. 9. 
Glaubt ein Amtsanwalt sich aus irgend einem Grunde, namentlich einem solchen, 
welcher den in 8. 22 Nr. 1 3 und 5 sowie F. 24 Abs. 2 der St. P. O. ge- 
dachten Gründen entspricht, der Mitwirkung bei einer ihm obliegenden Strassache 
enthalten zu müssen, so hat er darüber die Entscheidung seines nächsten Vorgesetzten 
einzuholen. 
Art. 10. 
Beschwerden, welche bei der Staatsanwaltschaft an einem Amtgerichte gegen 
dieselbe eingereicht werden, sind, sofern ihnen nicht sofort abgeholsen wird, an den 
Ersten Staatsanwalt des Landgerichts abzugeben und zwar eventuell unter Beifügung 
der nothwendigen Akten. 
Art. 11. 
Der Verkehr der Amtsanwälte mit dem Oberstaatsanwalte, dem Obemeichs- 
anwalte und dem Justizminister hat, wenn nicht directe Berichterstattung angeordnet 
oder Gesahr im Verzuge ist, stets durch den Ersten Staatsanwalt zu geschehen. 
Art. 12. 
Soweit ein Amtsanwalt zu seinen Amtsverrichtungen die Hülfe öffentlicher 
Behörden in Anspruch nimmt, hat solches im Wege des Ersuchens zu geschehen. 
Die Behörden und Beamten des Polizei, und Sicherhcitsdienstes, soweit sie zu 
Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden sind, haben die Verhflichtung, 
dem auf Auskunftsertheilung und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher 
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