Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

534 1879. 
Art. 24. 
Zustellungen an den Amtsanwalt geschehen der Regel nach durch Vorlegung, 
der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, wobei auf derselben stets der Tag der 
Vorlegung vom Amtsanwalt zu vermerken ist. 
St. P. O. F. 41. 
Die Zustellungen können jedoch auch auf die sonst vorgeschriebene Art vorge- 
nommen werden, was namentlich da zweckmäßig sein wird, wo sich der Amtsanwalt 
nicht am Orte d die Zustellung veranlassenden Gerichts befinden sollte. 
St. P. O. ös. 37 und 39. Verordnung vom 18. März 1879, betreffend 
den Le der Zustellung in den Fällen des §. 39 der St P. O. 
(Gesetz Samml. S. 85). 
VI. Beschlagnahme und Durchsuchung. 
Art. 25. 
Die Anordnungen über Beschlagnahmen und Durchsuchungen sind in Buch #l 
Abschnikt 8 der Strasprozeßordnung enthalten. 
Die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen steht dem Richter, 
bei Gefahr im Verzug auch dem Amtsanwalt und denjenigen Polizei- und Sicher- 
heitsbeamten zu, welche zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden sind. 
Wer zur Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen berechtigt 
ist, kann die Vornahme derselben auch anderen Polizei= und Sicherheitsbeamten, 
als den zu Hülssbemten der Staalsanwaltschaft bestellten, austragen. 
Ist die Beschlagnahme nicht vom Nichter, sondern vom Amtsanwalt oder einem 
Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet, so hat der dieselbe anordnende 
Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachzusuchen, 
wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffenc, noch ein er- 
wachsener Angehöriger anwesend war, 
oder wenn der Betrofsene und im Falle seiner Abwesenheit ein er- 
wachsener Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen 
Widerspruch erhoben hat. 
Zur Anordnung einer Beschlagnahme von Briesen, Sendungen und Telegrammen 
auf der Post und den Telegraphen-Anstalken ist der Amtsamwalt nur unter der 
weiteren Veraussehung ermächtigt, daß die Untersuchung nicht bloß eine Uebertretung
	        
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